Guten Abend,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Zunächst ist es überhaupt nicht zu akzeptieren, dass solche (Be-)Drohungen und Beleidigungen ausgesprochen werden. Ganz egal, ob man dem/der Absender/in habhaft wird. Sie sollten diesen Vorgang unbedingt bei der Polizei melden. Bei der Bedrohung nach § 241 StGB
handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt, welches von Amts wegen weiter verfolgt wird, bzw. automatisch verfolgt werden muss, wenn die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) etwas davon mitbekommen.
Dies bedeutet natürlich nicht, dass es strafrechtlich zu einer Verurteilung kommt.
Dennoch bietet eine Strafanzeige diverse Möglichkeiten. Über einen Anwalt können Sie als Geschädigter Akteneinsicht beantragen und auch dem Verfahren beitreten.
Die Staatsanwaltschaft hat deutlich bessere Möglichkeiten den registrierten Nutzer des Telefons herauszufinden. Daher sollten Sie auf jeden Fall die Polizei einbinden!
Es besteht aber auch noch ein zweiter Weg, welchen Sie einschlagen können.
Sie können zivilrechtlich gegen den "Störer" vorgehen. Hierzu müssen Sie natürlich wissen, welche natürliche Person hinter dem Anschluss steckt (Akteneinsicht strafrechtliche Ermittlungsakte oder alternativ: die Bundesnetzagentur anschreiben und um Auskunft bitten - ist jedoch langwierig). Anschließend können Sie dem "Störer" entsprechende Nachrichten untersagen. Dies ginge sogar mittels einer einstweiligen Verfügung und ggf. mittels eines sog. Gewaltschutzantrags. Ich zitiere hier einmal die passende Norm (§ 1
Gewaltschutzgesetz):
"(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
1.die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat."
Wie Sie aus Absatz zwei ersehen können greift das Gesetz in Ihrem Fall ein.
Wenn Sie entsprechend gegen den Störer vorgehen möchten, so würde ich Ihnen raten, dass Sie einen Anwalt an Ihrem Wohnort damit beauftragen, da solche Verfahren sehr schnell bei Gericht sind und eine räumliche Nähe dann viele Vorzüge bietet.
Zusammengefasst:
Strafanzeige: Ja
Zivilrechtliche Maßnahmen: Ja, z.B. nach dem Gewaltschutzgesetz
Ich würde Ihnen ganz ab von der juristischen Betrachtungsweise dazu raten, die Nummer in Ihrem Handy zu sperren.
Auch rate ich davon ab sich mit dem Störer telefonisch auseinanderzusetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage verständlich beantworten und Ihnen helfen konnte.
Wenn Sie zufrieden mit meiner Antwort waren, so würde ich mich über eine (hoffentlich positive) Bewertung hier bei Frag-einen-Anwalt.de freuen.
Ihnen und Ihrer Partnerin eine angenehme Nachtruhe und ich hoffe, dass Ihnen in Zukunft solche üblen Bedrohungen erspart bleiben!
Beste Grüße
Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Diese Antwort ist vom 30.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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