Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich zunächst bei Ihnen für die Nutzung dieses Forums.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass aufgrund der Chrakteristik dieses Forums keine vollumfassende Beratung möglich ist.
In Bezug auf Ihre Frage möchte ich Ihnen Folgendes beantworten.
Sie haben durch Ihren Schlag gegen Ihre Freundin eine Körperverletzung nach § 223 StGB
begangen. Dies dürfte zweifelsfrei gegeben sein.
Bezüglich einer möglichen Bestrafung müssten Sie mit einer Geldstrafe rechnen. Da Sie bislang noch nicht vorbestraft sind, dürfte eine Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommen. Zudem dürfte diese, wenn eine solche in Erwägung gezogen werden müsste, zur Bewährung ausgesetzt werden.
Bezüglich des Strafmaßes sind jedoch einige Punkte zu berücksichtigen:
Da Ihre Bekannte eine Zahn - OP hatte und Sie davon wußten,
könnte dies unter Umständen für eine härtere Bestrafung sprechen.
Zu Ihren Gunsten spricht jedoch, dass Sie bislang ohne Vorstrafen sind.
Auch dass Sie wegen Ihres Burn - Out - Syndroms in einer angespannten Situation handelten und schon mehrere Streitigkeiten mit Ihrer Bekannten hatten, spricht für Sie. Denn in einer schon angespannten Situation einen Streit zu bekommen und in dieser Situation eine Körperverletzung zu begehen, spricht gerade nicht für den Plan die Körperverletzung zu begehen. Ein Wollen dürfte daher nicht gegeben sein. Vielmehr spricht diese Situation für eine fahrlässige begangene Körperverletzung.
Zusätzlich spricht für Sie, dass Ihre Bekannte schon mehrmals mit Ihnen Streitigkeiten hatte und Ihre Bekannte Ihnen gegenüber handgreiflich wurde.
Daher könnte ich mir vorstellen, dass Sie, wenn überhaupt, lediglich eine Geldstrafe erwartet, die jedoch nicht allzu hoch ausfallen müsste.
Bei einer Geldstrafe gibt es zwei Komponenten: die eine ist, dass eine Anzahl von Tagessätzen festgelegt wird. Die andere ist die Höhe der Tagessätze, die von Ihrem Einkommen anhängt.
Denn es könnte auch sein, dass das Verfahren gegen Sie wegen der Geringe der Schuld eingestellt wird. Hierfür spricht die Situation der Tat und die öfteren Streitigkeiten mit Ihrer Bekannten.
Es kann daher auch möglich sein, dass das Verfahren gegen Sie, unter Umständen gegen Bezahlung einer kleinen Strafe, eingestellt wird.
Was eine Gegenanzeige angeht, so muss ich Sie darauf hinweisen, dass eine Anzeige immer plausibel erklärt werden sollte. Das heißt, dass die angezeigten Taten zumindest im Ansatz beweisbar sein müssten und durch die Polizei ermittelt werden können.
Aber Sie haben natürlich das Recht auch eine Gegenanzeige zu erstatten. Denn Ihre Bekannte hat auch Sie verletzt und Ihre Sachen beschädigt. Sie hat hierdurch auch Straftatan gegen Sie begangen.
Hier sollten Sie die einzelnen Taten Ihrer Bekannten möglichst genau, also die Art der Tat und das Datum wann das war, darlegen können.
Ich hoffe nun, dass ich Ihnen mit meine Antwort weiterhelfen konnte und bedanke mich nochmals bei Ihnen für die Nutzung dieses Forums.
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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