Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:
zu 1: Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren haben Sie das Recht, überhaupt nichts zur Sache zu sagen. Darüber hinaus dürfen Sie auch die Unwahrheit sagen. Ob es sinnvoll ist, sich zur Sache einzulassen, lässt sich aus der Ferne immer schwer beurteilen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, zunächst durch einen Anwalt Akteneinsicht zu beantragen. Dann kann erst einmal geprüft werden, was die übrigen Zeugen ausgesagt haben und wie die Beweislage ist. Dann erst sollte man sich zur Sache einlassen. Insgesamt macht es insbesondere in den eindeutigen Fällen auch durchaus Sinn, die Wahrheit zu sagen, da sich ein Geständnis immer strafmildernd auswirkt.
Trotzdem sollten Sie in Ihrem Fall mit der Aussage vorsichtig sein, da unter Umständen auch ein räuberischer Diebstahl im Raum stehen könnte. Dies ergibt sich daraus, dass Sie sich gegen die Festnahme durch den Detektiv gewehrt haben. Ob die Voraussetzungen eines räuberischen Diebstahls vorliegen könnten, kann aber erst beurteilt werden, wenn man die Aussagen des Detektivs kennt.
zu 2: Sollten Sie wegen Diebstahls angeklagt werden, so haben Sie mit einer Geldstrafe zu rechnen, die unterhalb vom 90 Tagessätzen angesetzt werden wird. Wie hoch die Strafe aber tatsächlich ausfällt, lässt sich nicht seriös vorhersagen.
Ihr Arbeitgeber erfährt nichts davon, jedenfalls dann nicht, wenn es sich um einen gewöhnlichen privaten Arbeitgeber handelt.
zu 3: Nein. Da die Tat ja erst kürzlich passiert ist, wird kurzfristig ohnehin nichts passieren. Bis es zu einer Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft kommt, wird es noch dauern. Trotzem macht es Sinn, einen Vertrauten zu bitten, nach der Post zu sehen. Ideal wäre natürlich ein Anwalt, der die Korrespondenz - soweit notwendig - führen kann.
zu 4: Ein Anwalt ist immer ein guter Rat, da dieser Akteneinsicht verlangen kann und anhand dieser eine Verteidigung aufbauen kann. Zudem ist dann - wie oben erwähnt - auch ein Ansprechpartner zur Stelle, falls Sie abwesend sind.
Dennoch ist natürlich zu berücksichtigen, dass eine Strafverteidigung auch Kosten auslöst. Von daher obliegt die Entscheidung Ihnen. Sollte die Staatsanwaltschaft tatsächlich zu der Überzeugung kommen, dass auch ein räuberischer Diebstahl möglich ist, dann sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt hinzuziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Gerne stehe ich Ihnen für eine Nachfrage oder eine weitergehende Interessensvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Aust,
zunächst einmal herzlichen Dank für die schnelle und hilfreiche Beantwortung meiner Fragen.
Lediglich zum ersten Punkt muß ich noch mal nachhaken:
Ich habe meine Aussage ja bereits in dem Polizeibericht unterzeichnet. Nun habe ich das Gefühl, daß es am sinnigsten wäre, beide Diebstähle zu gestehen. Aber: KANN ich meine unterzeichnete schriftliche Erklärung des Tatvorgangs überhaupt widerrufen -und wenn ja dann wie?
Schließlich muß ich mich ja bei der Polizei melden um die angebliche -aber natürlich nicht vorhandene- Quittung für die beiden Hosen vorzulegen.
Und: Ich habe hier schon gelesen, daß einige Täter sich bei dem bestohlenen Geschäft schriftlich entschuldigt haben. Ist dies eventuell sinnvoll ?
Über eine nochmalige Hilfe wäre ich dankbar, da ich auch weiterhin überhaupt nicht weiß, wie als nächstes vorzugehen ist.
Vielen Dank und Grüße nach Koblenz
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können jederzeit eine Einlassung zur Sache abgeben. Sie können daher jederzeit zur Polizei gehen und dort eine neue Aussage zur Sache machen. Die Aussage wird dann erneut aufgenommen und von Ihnen unterschrieben. Diese neue Aussage von Ihnen ist dann die "aktuelle".
Was die Quittungen betrifft: Sie KÖNNEN zur Polizei gehen. Rechtlich verpflichtet sind Sie dazu aber nicht. Ggf. macht es aber natürlich Sinn, durch ein umfassendes Geständnis an den Ermittlungen mitzuwirken, um so eine mildere Strafe zu bekommen.
Was die Entschuldigung bei den Geschäften betrifft. Natürlich können Sie das tun und natürlich wirkt auch dies strafmildernd (wenn die Polizei von der Entschuldigung erfährt). Es wird aber nichts am Strafverfahren ändern.
Sie müssen nunmehr entscheiden, ob Sie durch ein umfassendes Geständnis bei der Polizei auf eine Strafmilderung hinarbeiten, oder ggf überhaupt nichts tun und zunächst einen Anwalt die Akten prüfen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen nunmehr zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt