Sehr geehrter Frageteller,
Sie beziehen sich auf § 21 Hessisches Nachbarschaftsgesetz, welcher jedoch nicht anwendbar ist, da es sich in der Tat nur um Oberflächenwasser handelt, welches auch nur oberflächlich verläuft.
Hinsichtlich einer Drainage zur Entfeuchtung sind jedoch die allgemeinen Regeln anwendbar, § 823 BGB.
Hiernach darf fremdes Eigentum nicht beschädigt werden, gleich aus welchem Grund.
Bei Ihnen ist es der Fall, dass das Drainagerohr, das nicht an einen Abfluss angeschlossen ist, auf Ihrem Grundstück erhebliche Schäden verursacht.
Diesbezüglich besteht zunächst ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 249 BGB.
Wenn sich der Nachbar weigern sollte, die Drainage zu ändern bzw. es an einen Abfluss anzuschließen, sodass Ihr Grundstück nicht mehr beeinträchtigt wird, haben Sie einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.
Sie sollten daher zunächst Ihren Schaden beziffern, den Nachbarn auffordern, den Schaden zu bezahlen und ihn gleichzeitig dazu anhalten, das weitere Zufließen von Wasser aus dem Drainagerohr zu unterlassen.
Sollte er diesen Aufforderungen nicht Folge leisten, kann unverzüglich gerichtlich gegen ihn vorgegangen werden.