Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Sie dürfen nicht auf Musik- oder Videoclips verweisen, die die Rechte der Urheber verletzen. Dabei ist es bei Videoclips ganz egal, ob es sich dabei um eine Kopie beispielsweise einer Konzert-DVD oder aber um einen selbstgedrehten - „unautorisierten“ - Mitschnitt eines Konzerts, das sonst auf keinem Medium so erhältlich ist, handelt. Es ist insoweit prinzipiell egal, ob es sich um Mitschnitte, Kopien, etc. von Werken handelt, die im Handel erhältlich sind oder nicht.
Im Beispiel des selbstgedrehten Musikvideos verletzt eine Verbreitung durch das „Hineinstellen in das Internet“ durchaus Urheberrechte der Musiker, es sei denn, diese haben dem Filmen, der Verbreitung, etc. zugestimmt. Denn die Musiker verlieren nicht ihre Urheberrechte dadurch, dass nunmehr ein „eigenständiges“ Musikvideo hergestellt worden ist.
Gleiches gilt für das Hineinstellen von Liedern einzelner Künstler, egal ob es diese zu kaufen gibt oder nicht. Der Künstler hat bereits seine Rechte mit der „Schaffung/Komposition“ des Liedes erworben.
Bei Remixes und dergleichen kommt es darauf an, ob das Original noch als solches zu erkennen ist, was regelmäßig der Fall ist. Deshalb ist auch bei diesen die Einwilligung des Ursprungskünstlers einzuholen.
Mit anderen Worten: Insgesamt dürften die benannten Angebote allesamt rechtswidrig sein, da es an den erforderlichen Einwilligungen der Künstler regelmäßig fehlen dürfte.
II. Eine Verbreitung dieser Lieder, Clips, etc. ist nach § 106
Urhebergesetz strafbar.
III. Als Plattformbetreiber richtet sich Ihre Haftung entweder nach dem TDG oder nach dem MDStV, je nachdem, wie man Ihr Angebot rechtlich wertet. Haftungsrechtlich ist die Einordnung nicht sonderlich erheblich, da die Haftung ähnlich ausgestaltet ist. Beispielhaft sei § 9 MDStV genannt:
§9
Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen
Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der
Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatz-
ansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt
sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Infor-
mation offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um diese Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie
diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Dienste-
anbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Für Sie ist insbesondere Nr. 2 wichtig: Sie sollten daher solche links unverzüglich entfernen.
IV. Die user könnten sich allein durch das linking durchaus der Beihilfe zur Tat des § 106 UrhG
schuldig machen.
Was den Betreiber der Plattform angeht, so ist insgesamt die strafrechtliche Haftung des „Plattformbetreibers“ sehr umstritten. Möglich erscheint aber für Sie (als natürliche Person) - im Fall des „linking“ - (ebenfalls) eine strafrechtliche Beihilfe zur Straftat des § 106 UrhG
. Daneben sind Sie zivilrechtlich (also Unterlassung, Schadensersatz, etc.) in der Haftung. Insgesamt sollten Sie daher darauf achten, dass prinzipiell gar keine links zu irgendwelchen „verdächtigen“ Inhalten in Ihrem Forum gesetzt werden. „Verdächtig“ sind nach Ihren Schilderungen sehr viele (bis alle) der in Ihrem Forum getätigten links.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Danke. Sie haben mir mit dieser Antwort geholfen. Es ist wohl nun klar, dass eigentlich nichts erlaubt ist.
Ich würde das gerne meinen Benutzern schreiben. Haben Sie vielleicht einen griffigen Hinweistext dafür? Wie z.B. „Es ist nicht erlaubt Verlinkungen auf illegale Downloads zu veröffentlichen. Solltet Ihr solche Einträge finde, bitte weißt den User darauf hin und meldet es sofort einem Moderator, damit der Eintrag gelöscht werden kann.“
Ausserdem würde ich gerne auch einen Disclamer bei mir haben. Hier ist einer, dem ich im Internet gefunden habe: „Inhaltlich verantwortlich sind allein die Verfasser der jeweiligen Inhalte, Texte und Kommentare. Die Verfasser stellen die Beiträge eigenverantwortlich und ohne unsere Kenntnisnahme in das Forum ein. Insbesondere findet keine Sichtung, Vorauswahl oder nachträgliche Überprüfung der Beiträge statt. Wir übernehmen daher in keiner Weise eine wie auch immer geartete Verantwortung, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit oder Verwendbarkeit der hier hinterlegten Daten zu irgendeinem Zweck.“ Würde der sich eignen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
I. Ihr in dem ersten Absatz der Nachfrage getätigter Vorschlag geht – kursorisch geprüft - so „in Ordnung“. Allerdings sollten Sie Ihre bereits oben beschriebene Haftung als Plattformbetreiber nicht aus den Augen verlieren, die sich in Ihrem Fall aus § 9 MDStV (bzw. TDG) ergeben könnte.
User sollten allerdings andere User nicht auf etwaige Verletzungen ansprechen. Dies sollten nur Sie als Plattformbetreiber tun. Weiterhin ist das Merkmal „illegal“ problematisch, da der einzelne User oftmals keine „richtige“ rechtliche Wertung vornehmen kann und so auch nicht weiß, ob ein link „illegal“ ist oder nicht. (Damit meine ich jetzt nicht den user, der selbst den link gesetzt hat. Dieser ist strafrechtlich u.U. „dran“.)
II. Der „Disclaimer“ ist „nicht ungeeignet“. Sie müssen erkennen lassen, dass Sie sich ernsthaft von etwaigen rechtswidrigen Handlungen distanzieren. Diese Behauptung muss ernsthaft gemeint sein.
Bitte beachten Sie aber in Ihrem Fall, dass Sie bereits Kenntnis von etwaigen rechtswidrigen links haben. Zwar trifft Sie nach TDG/MDStV keine grundsätzliche Garantenpflicht zur Überwachung, vgl. z.B. § 6 Abs. 2 S. 1 MDStV. Im Fall der Kenntnis ist aber der bereits angesprochene § 9 MDStV zu beachten. Der Disclaimer könnte daher in Ihrem Fall u.U. als nicht mehr ausreichend angesehen werden.
III. Sollten Sie insoweit weitere anwaltliche Beratung wünschen, so stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt