Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Wenn ein Versicherungsnehmer bei verschiedenen Versicherern dieselbe Leistung versichert, so spricht man von einer Doppelversicherung. Der Versicherungsnehmer hat durch die Doppelversicherung im Prinzip Anspruch auf doppelten Ersatz der Leistung.
rundsätzlich sind Verträge der privaten Krankenversicherung nur mit einer im Vertrag benannten Kündigungsfrist kündbar. In verschiedenen Fällen kann aber auch das außerordentliche Kündigungsrecht genutzt werden.
Tritt Versicherungspflicht ein, weil man weniger verdient (z.B. auch Teilzeit-Tätigkeit),
oder weil die Versicherungspflicht-Grenze einen einholt, fällt man unmittelbar zu diesem Zeitpunkt in die gesetzliche Kasse zurück. Die Aufnahme in die kostenlose Familienversicherung, wie für Frau oder Kinder ist ebenfalls eine Versicherungspflicht und wird gleich behandelt. Für die freie Heilfürsorge gilt das genauso.
Der Kunde muss jedoch innerhalb von 3 Monaten bei der PKV gekündigt haben, und dem Versicherer innerhalb von 2 Monaten auf dessen schriftliches Verlangen die Versicherungspflicht belegt haben. Erfolgt das später, gibt der Versicherer den Kunden nicht rückwirkend, sondern nur aktuell zum Monatsende frei.
Die privaten Krankenversicherungen stellen sich oft quer und behaupten, dass Sie nicht kündigen können. Wenn Sie weiterhin nichts erreichen, auch unter Zugrundelegung dieser Angaben, können Sie mich gern kotnaktieren.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen