Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
1.
Eine Mietminderung, d.h. eine Kürzung der Miete, richtet sich nach § 536 Abs. 1 BGB
.
Dafür muss zur Zeit der Überlassung der Mietsache an den Mieter ein Mangel vorliegen, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert
Da Sie die Renovierung übernommen haben, ist die Übernahme der Wohnung im unrenovierten Zustand vereinbart, sodass liegt kein Mangel (Abweichung Ist- vom Sollzustand) vorliegt.
Eine Mietminderung nach § 536 BGB
ist aber im konkreten Fall nicht möglich, weil Ihnen die Wohnung noch nicht überlasen wurde.
Eine Mietminderung wegen des verzögerten Einzugs, ist nicht statthaft, wenn Ihnen der Gebrauch der Wohnung während der Mietzeit (laut Vertrag ab dem 01.Mai 2010) überlassen wird.
2.
Ziehen die Vormieter erst am 01.Mai oder später aus, kann Ihnen der Vermieter die Wohnung nicht wie vertraglich vereinbart am 01. Mai überlassen.
Der Vermieter kommt damit seiner mietvertraglichen Hauptpflicht aus § 535 Abs. 1 S. 1 BGB
(Gebrauchsüberlassung) nicht nach.
Sie dürfen die Miete anteilig „streichen“, weil Sie die Miete nur für die Überlassung der Mietsache (Wohnung) schulden.
Der Vermieter hat für die Zeit der nicht möglichen Nutzung der Wohnung durch Sie gemäß § 326 Abs. 1 S. 1
, 1. Halbsatz BGB keinen Anspruch auf die Gegenleistung (Miete).
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter besteht nur bei einem Verschulden (§ 280 I BGB
).
Zudem muss Ihnen nachweisbar ein Schaden entstanden sein.
Es ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB
).
Da Sie für die Zeit der vorenthaltenen Nutzung keine (doppelte) Miete bezahlen müssen, ist Ihnen insoweit kein Schaden entstanden.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank! Ich habe alles soweit verstanden. Mir drängt sich eine Nachfrage zu Punkt 2 auf: Was heißt konkret "Gebrauchsüberlassung durch den Vermieter"? Ist diese Pflicht (Gebrauchsüberlassung) erfüllt, wenn mir zwar ein Wohnungsschlüssel am 31. April überlassen wird, die jetzigen Mieter aber bis zum endgültigen Auszug den zweiten Schlüssel behalten?
Nochmals vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Gebrauchsüberlassung bedeutet, Bereitstellung der Wohnung und zwar so, dass Sie die Wohnung tatsächlich allein benutzen können.
Ihnen müssen auch a l l e Schlüssel übergeben werden, damit Sie als Besitzer der Mietsache die alleinige Gewalt über die Wohnung erlangen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Gebrauchsüberlassung bedeutet, Bereitstellung der Wohnung und zwar so, dass Sie die Wohnung tatsächlich allein benutzen können.
Ihnen müssen auch a l l e Schlüssel übergeben werden, damit Sie als Besitzer der Mietsache die alleinige Gewalt über die Wohnung erlangen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanalt