Sehr geehrter Ratsuchender,
ihre Frage möchte ich nach den hier vorliegenden Informationen summarisch wie folgt beantworten.
Die Aufhebung des Bescheides über die Eigenheimzulage (EHZ) nach 173 AO ist richtig. Der Finanzbehörde ist nachträglich bekannt geworden, dass die EHZ nicht zu gewähren ist. Dies haben Sie insoweit je auch eingräumt und waren mit der Rückzahlung für das Jahr 2005 einverstanden. Bezüglich des Jahres 2004 ist aber nach meiner Ansicht die Förderung der EHZ ebenfalls ausgeschlossen.
Im Jahr 2004 ist die EHZ zu verwehren, da in diesem Jahr Werbungskosten geltend gemacht worden sind. Die Werbungskosten führen, auch wenn Sie nur anteilig auf das Jahr bezogen werden zum Ausschluss der EHZ. Aus den Formulierungen des BMF geht hervor, dass der Ausschluss für die Jahre besteht,in dem Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Einschränkend führt das BMF aus, dass EHZ dann gewährt werden kann, wenn im Laufe des Jahres die Absetzung von Werbungskosten endet.Das BMF stellt damit unmittelbar auf die Beendigung der Absetzung für Werbungskosten ab und nicht auf das Entstehen. Dies erscheint mir auch sachgerecht. Sowohl Werbungskosten als auch EHZ entstehen erst mit Erwerb bzw. Nutzung der Wohnung bzw. Doppelhälfte. Dass EHZ betragsmäßig jedoch für das volle Jahr der Anschaffung/Herstellung gezahlt wird dürfte demgegenüber für die Frage des Ausschlusses keine Rolle spielen. Mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für EHZ vorliegen (Datum des Erwerbes/Bezug) wird bereits Werbungskosten geltend gemacht und führt daher zum Ausschluss.
Bezüglich des Jahres 2006 sieht die Lage etwas anders aus. Entfällt der Abzug der Werbungskosten im laufenden Jahr hätten Sie einen Anspruch auf volle EHZ für dieses Jahr (dies sieht das BMF ebenso). Allerdings ist hier das Problem, dass es aufgrund des Aufhebungsbescheides bisher keine Förderung (EHZ) gab und Sie diese erst beantragen müssten. Da Sie die DHH vor 2006 angeschafft haben ist dies trotz Abschaffung der Eigenheimzulage noch möglich. Allerdings werden die Jahre 2004 und 2005 von dem Förderungsszeitraum abgezogen. Weiterhin müssten die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage (insb. Einkommensverhältnisse zum jetzigen Zeitpunkt) vorliegen. In diesem Zusammenhang wäre zu klären, was Sie mit Aufgabe der DHH meinen. Sofern Sie die DHH nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzen, wären die Fördervoraussetzungen nicht gegeben.
Ich hoffen mit diesn Informationen geholfen zu haben. Für Rückfragen steht Ihnen die Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Heyne
Rechtsanwalt