Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Nach Ihrem Sachvortrag und Ihren konkreten Fragen ist davon auszugehen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung unproblematisch vorliegen und vom Finanzamt „abgesegnet“ sind, so dass es einer diesbezüglichen Prüfung nicht bedarf.
Grundsätzlich ist auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für die Familienheimfahrten seit dem Veranlagungszeitraum 2001 gelegentlich der Einkommensteuer die Entfernungspauschale von EUR 0,30 zu berücksichtigen.
Diese gilt unabhängig von der Nutzung des Verkehrsmittels, somit grundsätzlich auch für öffentliche Verkehrsmittel
Somit wäre in diesem Zusammenhang auch diese Obergrenze von EUR 4.500,00 zu beachten.
In Ausnahmefällen, zu denen auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu rechnen wären, kann diese „Schallmauer“ durch Vorlegen von Fahrkarten und ähnlichen Nachweisen die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden.
Sollten Sie von diesem Ausnahmefall Gebrauch machen wollen, wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben, die tatsächlichen Nachweise gelegentlich der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel vorzulegen.
Dies jedoch können Sie, das nach Ihrem Vortrag der Einkommensteuerbescheid für 2005 noch nicht rechtskräftig ist, im Rechtsmittelverfahren, da der Fall insgesamt dadurch „offen“ geblieben ist, nachholen.
Andere Obergrenzen für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind somit nicht vorgesehen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Zahn,
besteht im oben genannten Fall die Möglichkeit, die bisher im Einkommensteuerbescheid geltend gemachte Forderung zurück zu nehmen und auf die Obergrenze von EUR 4500,00 zu reduzieren?
Ist diese Obergrenze nachweisfreie?
im Voraus vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
sollten Sie die Entfernungspauschale auf die Obergrenze von EUR 4.500,00 pro Veranlagungsjahr beschränken, werden Sie selbstredend keine Nachweise erbringen müssen.
Diese auf alle Verkehrsmittel ausgedehnte Entfernungspauschale soll gerade der Vereinfachung im Rahmnen der Fahrten Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. gelegentlich der doppelten Haushaltsfüh-rung im Zusammenhanng mit den Familienheimfahrten dienen.
Sie müssen eben wie bisher nachweisen, dass tatsächlich Familienenheimfahrten stattgefunden haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt