Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
Beamtenstatusgesetz darf ins Beamtenverhältnis berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Art. 116
Grundgesetz ist. Danach ist unter anderem Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt unabhängig von einer möglichen weiteren Staatsangehörigkeit.
Wenn nunmehr eine Berufung in den Beamtendienst auch mit einer doppelten Staatsbürgerschaft möglich ist, heißt das im Umkehrschluss, dass Ihnen bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses keine Nachteile erwachsen dürfen.
Sie brauchen daher weder beamten- noch versorgungsrechtliche Probleme zu fürchten.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Dann gehe ich Recht in der Annahme, dass ich auch völlig legitim und frei jedem davon erzählen und es sogar öffentlich Publik machen kann ( es auch gegenüber meinem früheren Dienstherrn nicht verschweigen muss ), dass ich als Beamter im vorgezogenen Ruhestand sowhl die Deutsche,als auch die Niederländische Staatsbürgerschaft besitze?
Ich möchte mich nicht meines Niederländischen oder Deutschen Ausweises schämen und sehe nicht ein, mit niemandem darüber reden zu dürfen.Etwas anders wäre es gewesen, hätte die zweite Staatsbürgerschaft beamtenrechliche oder versorgungsrechtliche Konsequenzen,z.B. die Einbehaltung meiner Pension, weil ich nicht mehr ausschließlich Deutscher bin.
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich können Sie Ihre doppelte Staatsbürgerschaft auch publik machen, ohne dass Sie negative Auswirkungen zu befürchten haben, auch gegenüber Ihrem vorherigen Dienstherren.
Wie bereits erwähnt hat dies keine Auswirkungen auf Pensionsansprüche oder Ähnliche, solange sie auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt