Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Slokwakei (im nachfolgenden kurz: DBA) weist in Art. 10 I das Besteuerungsrecht für Kapitaleinkünfte grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, also dem Staat, in dem der Steuerpflichtige gemäß Art. 4 I seinen Wohnsitz hat.
Allerdings sieht Art 10 II eine Ausnahme vor:
Der Ansäsigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft darf ebenfalls besteuern. Die Steuer ist aber gedeckelt auf maximal 15 %, vergl. Art. 10 II a) und b).
Hierdurch entsteht eine Doppelbesteuerung.
Diese wird gemäß Art. 23 II b) DBA dadurch vermieden, dass die in Deutschland gezahlte Steuer auf die in der Slowakei zu zahlenden Steuer angerechnet wird.
Art. 10 III ist nicht anwemdbar, wenn die Ausschüttungen an Sie als natürliche Person erfolgen. Denn Art. 10 III DBA ist nur anwendbar, wenn die Ausschüttungen an eine in der Slowakei ansässige Gesellschaft fließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 04.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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