Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Grundsätzlich gilt erst einmal, dass Sie, soweit Sie einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland unterhalten, in Deutschland unbeschränkt, also mit Ihrem gesamten Welteinkommen, steuerpflichtig sind, § 1 EStG
.
So aus dem gleichen Einkommensgrund eine weitere Steuerpflicht in einem anderen Staat hinzutritt, würde dies bedeuten Sie wären verpflichtet aus diesem einen Einkommen zweimal Steuern an verschiedene Staaten zu zahlen. Aus diesem Grunde haben die verschiedenen Staaten untereinander sog. Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, um diese Doppelbelastung für den Steuerpflichtigen zu vermeiden.
Unabhängig für die o.g. deutsche Steuerpflicht ist es, wie weit sich Ihr Wohnsitz von der Grenze zu dem Belegenheitsort Ihres Arbeitgebers in Österreich befindet bzw. befand.
In der vorliegenden Streitfrage ist also zu entscheiden, welchem der beiden „Vertrags"-Staaten das Recht zufällt Ihr Einkommen aus unselbstständiger Arbeit bei einem österreichischen Unternehmen zu besteuern.
Maßgeblich ist Art. 15 des DBA D/AUS http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Oesterreich/2002-04-05-Oesterreich-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4.
Nach Abs. 1 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen in dem Ansässigkeitsstaat besteuert werden, außer die einkunftsbegründende Arbeit wird in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt. So die einkunftsbegründende Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird, so dürfen die dafür bezogenen Einkünfte dort besteuert werden.
Im Grund gleicht die Aussage in Abs. 2 dieser, hier wird die zuvor getroffene Aussage konkretisiert. Unter den aufgeführten Bedingungen soll der Ansässigkeitstaat das Besteuerungsrecht haben, wenn sich der Empfänger des Einkommens nicht länger als 183 Tage in dem anderen Vertragstaat während eines Kalenderjahres aufhält und die Vergütung von einem nicht in Österreich ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird und die Vergütungen nicht von einer österreichischen Betriebsstätte getragen werden.
Bis auf die Voraussetzung hinsichtlich der Dauer von 183 Tagen, die beim Vorliegen das Besteuerungsrecht eindeutig Österreich zugeordnet hätte.
Österreich hat daher im Zuge des Art. 15 Abs. 1 des DBA von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht, jedoch nur im beschränkten Maße, wie Sie angeben.
Nach Abs. 4 soll die Ausübung des Besteuerungsrechts nur dann im Sinne dieser Vereinbarung gelten, wenn das Einkommen der regulären Besteuerung unterfallen ist.
Die österreichische Besteuerung gilt im Sinne des DBA also nur dann als obligatorisch und unterbindet eine weitergehende Besteuerung in Deutschland, wenn diese eben nicht nur pauschal erfolgte.
Grundsätzlich ist die in Österreich erhobene Steuer auf Ihrer dort erzielten Einkünfte auf die der deutschen Einkommensteuer unterfallenden Einkünfte anzurechnen. Die pauschal erhobene Steuerbelastung würde also von der festgestellten deutschen Steuer abgezogen werden.
Ohne Kenntnis der tatsächlichen Entscheidung, würde ich hier der Steuerverwaltung Recht geben wollen, Ihr Einspruch also unbegründet zu verwerfen sein.
Da ich aber die tatsächlichen gegebenheiten nur aus Ihrem wenn auch sehr detailreichen Vortrag entnehmen kann, besteht durchaus die Möglichkeit einer anderen Lösung.
Sehr schöne Erläuterungen und auch allgemeine Informationen entsprechender deutscher und österreichischen Steuerbehörden können Sie in den nachfolgenden Links entnehmen.
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2014-11-12-steuerliche-behandlung-arbeitslohn-doppelbesteuerungsabkommen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Internationales-Steuerrecht/Doppelbesteuerungsabkommen-und-Quellensteuern/Die_Besteuerung_von_Dienstnehmereinkuenften_nach_dem_DBA_m.html
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Internationales-Steuerrecht/Doppelbesteuerungsabkommen-und-Quellensteuern/Das_neue_Doppelbesteuerungsabkommen_mit_Deutschland_-_Uebe.html
https://www.bmf.gv.at/steuern/int-steuerrecht/doppelbesteuerungsabkommen_allgemein.html
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Diese Antwort ist vom 07.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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