Guten Morgen,
gerne beantworte ich Ihre aufgeworfenen Fragen wie folgt:
Zunächst widerspricht sich Ihr dargestellter Sachverhalt. Sie können steuerrechtlich nicht Grenzgänger und voll steuerpflichtig in der Schweiz sein. Als Grenzgänger (in der Schweiz Aufenthaltsbewilligung G) sind Sie steuerpflichtig an Ihrem Wohnort in Deutschland gemeldet. Dies bedeutet, dass Sie nach dem deutschen Steuerrecht voll in Deutschland besteuert werden und in der Schweiz lediglich die sog. Quellensteuer einbehalten wird, welche dann wiederum nach dem DBA Deutschland/Schweiz mit der deutschen Einkommensteuer verrechnet wird. Typischerweise zahlen Sie quartalsweise Vorauszahlungen an das deutsche Finanzamt.
Wenn Sie in der Schweiz steuerpflichtig sind, so haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz und sind auch im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (entweder für einen gewissen Zeitraum oder auf unbeschränkte Zeit). In diesem Fall unterliegen Sie komplett dem Schweizer Steuerrecht und der deutsche Fiskus will typischerweise kein Geld mehr von Ihnen. Wenn Sie in Deutschland Einkäufe tätigen, so führen Sie diese aus Deutschland aus und in die Schweiz ein. Müssen ggf. die Waren verzollen und die Schweizer MwSt. bezahlen, bekommen aber die deutsche MwSt. erstattet.
Eine Kombination aus beiden Systemen ist nicht möglich! Steuerrechtlich gibt es nur einen "gewöhnlichen Aufenthaltsort", welcher Ihren Steuersitz und Ihre Steuerpflicht begründet.
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz haben (dafür spricht, dass Sie dort einen Haushalt unterhalten und auch den Großteil des Jahres sich dort aufhalten), so wären Sie steuerrechtlich ausschließlich nach dem Schweizer Steuerrecht anzusehen. Im Ergebnis ist es egal, ob Sie noch einen Zweitwohnsitz in Freiburg, München oder Rügen unterhalten. Das ist dann Ihr Privatvergnügen.
Wenn Sie jedoch nach Freiburg ziehen und sich regelmäßig dort aufhalten, so wären Sie typischer Grenzgänger. Sie müssen 1x pro Woche an Ihren Hauptwohnsitz und dürfen maximal 60 Tage/Jahr nach Arbeitsende nicht heimkehren. In diesem Fall wären Sie steuerrechtlich in Deutschland verortet.
Bei dem PKW hängt es erneut davon ab, ob Sie nun Grenzgänger sind oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Wenn Sie Grenzgänger sind, so ist das Auto in Deutschland zugelassen und auch hier versichert. Wenn Sie in der Schweiz gemeldet sind, so ist es nicht möglich ein Auto auf Ihren Namen in Deutschland zuzulassen. Sie können hier zwar ein Auto kaufen, müssen es dann aber in die Schweiz einführen, verzollen, versichern und dort zulassen (vorführen).
Kurzes Fazit:
Es gibt steuerrechtlich nur einen gewöhnlichen Aufenthalt, der den Steuersitz begrüntet. Es ist egal, wo Ihr Zweitwohnsitz in Deutschland ist. Grenzgänger und voll steuerpflichtig in der Schweiz ist nicht möglich!
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantworten konnte.
Beste Grüße und einen schönen Feiertag!
Jan Gregor Steenberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Diese Antwort ist vom 05.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Hachelallee 88
75179 Pforzheim
Tel: 07231/1331993-0
Web: http://www.kanzlei-steenberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Guten Tag Herr Steenberg,
besten Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Für mich ergeben sich allerdings noch einige Nachfragen:
Nach meinem Kenntnisstand ist die Art der Ausländerbewilligung bezüglich der Besteuerung für das Finanzamt in der Schweiz und in Deutschland nicht relevant. Ich bin seit 5 Jahren mit einer Grenzgänger Bewilligung in der Schweiz und bezahle bisher nur Steuern in der Schweiz. Siehe 60 Tage Regelung (http://www.grenzgaenger-beratung.info/index.php/de/grenzgaenger/steuerabgaben/60-tage-regelung)
Trotz deutschem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wird hier der gesamte Lohn in der Schweiz versteuert, da eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist. Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist hier also die Schweiz.
Mir ist nach wie vor unklar, wie es sich zukünftig bei einem Wohnortwechsel nach Freiburg innerhalb Deutschlands bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr verhält.
Straßenentfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort betragen mehr als 110 km: Entfällt.
Der Arbeitsweg dauert länger als 1,5 Stunden: Bleibt bei Benutzung von ÖPNV bestehen.
Was passiert, wenn ich ein PKW besitze?
Freundliche Grüsse
Guten Abend,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die auf Sie zutreffende Regelung ging aus der Fragestellung nicht richtig hervor. Jetzt erschließt sich der Sachverhalt eher.
Wenn Sie nach Freiburg ziehen - insbesondere wenn Sie dort eine Wohnung kaufen - so wird das Freiburger FA sicherlich versuchen, den "normalen" Grenzgänger-Status für Sie durchzusetzten. Dies würde dann die Versteuerung in D bedeuten und die Quellsteuer (4,5%) in CH.
Wenn Sie also "sicherheitshalber" in der Schweiz steuerpflichtig bleiben wollen, so müssten Sie dort Ihren Hauptwohnsitz anmelden. Es ist durchaus korrekt, dass die Bewilligung nicht automatisch die Steuern lenkt, doch sollten Sie sich von dem Freiburger FA schriftlich bestätigen lassen, dass diese die bisherige Regelung beibehalten wollen. Da in Freiburg durchaus viele Deutsche in der Schweiz arbeiten, so würde ich behaupten, dass dies sehr schwer sein dürfte. Ich bin mir fast sicher, dass das Freiburger FA die Einkommensteuer von Ihnen verlangt.
Ich würde Ihnen an dieser Stelle dazu raten, eine schriftliche Anfrage bei dem FA in Freiburg einzureichen. Dort schildern Sie Ihre Situation und bitten um Auskunft, wie das FA zukünftig mit Ihnen verfahren wird.
Der PKW ist da nicht maßgeblich, es zählt eher die Entfernung.
Da es tausende Beispiele von Freiburgern gibt, die tagtäglich in die Schweiz pendeln, sehe ich wenig Ansatzpunkte, warum dies bei Ihnen nicht möglich sein sollte.
Sicherheit bietet schlussendlich lediglich nur eine schriftliche Bestätigung des FA Freiburg.
Alternativ können Sie natürlich auch einen Steuerberater in Freiburg konsultieren.
Mit sehr großer Sicherheit würden Sie in D steuerpflichtig, wenn Sie in Freiburg eine selbstgenutzte Wohnung kaufen. Der Finanzgerichtshof Baden-Württemberg hat dies in einem Urteil (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2012 – 3 K 994/09
) recht deutlich ausgedrückt:
"Der Kläger war im Streitjahr schon deshalb im Inland ansässig im Sinne des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992, weil er in X / Deutschland im Gebäude ... straße über eine ständige Wohnstätte verfügte (Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a DBA-Schweiz 1971 -s. nachfolgend zu aa) und bb)-) und im Übrigen zur Bundesrepublik Deutschland die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen; Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 DBA-Schweiz 1971 -s. nachfolgend zu cc) und dd)-)."
"Der Kläger hatte im Streitjahr im Inland eine Wohnstätte. Wohnstätte sind alle Räumlichkeiten, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind. Diese Merkmale erfüllt zweifelsohne der Familienwohnsitz des Klägers im Gebäude ... straße in X / Deutschland. Der Familienwohnsitz in X / Deutschland diente dem Kläger auch als „ständige" Wohnstätte, weil der Kläger aufgrund seines (Mit-)Eigentumsrechts ständig über diese verfügen konnte und diese auch zweifelsfrei häufig und regelmäßig im Streitjahr nutzte."
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen der Beratung in einem Online-Portal eine weitergende Auskunft schlichtweg nicht möglich ist. Es müssten konkrete Anfragen bei Finanzbehörden gestellt werden, um Ihnen rechtssicher sagen zu können, was konkret in Ihrem Fall zutrifft. Dies ist aber nur mit einer regulären Mandantierung möglich.
Selbstverständlich kann ich dies für Sie übernehmen. Ich würde aber dazu raten, einen Steuerberater in Freiburg zu mandatieren und eine Auskunft über diesen einholen zu lassen.
Nun hoffe ich, dass ich Ihre Rückfragen im Rahmen der Möglichkeiten dieses Portals beantwortet habe.
Beste Grüße
Jan Gregor Steenberg