Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Bezüglich Ihrer Fragen ist zunächst zwischen der reinen Domainkennzeichnung und dem eventuell vorliegenden Namens- bzw. Markenschutz zu unterscheiden.
Bei dem Domainnamen bzw. der Domainkennzeichnung dürfte keine Verwechslungsgefahr entstehen, zumal entgegen Ihrer Recherche nach meiner Überprüfung auch die Domain „webchocolate.com" wohl noch frei ist bzw. derzeit zum Verkauf angeboten wird. Insoweit gilt der Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Bei der Registrierung wird die Domain dann grundsätzlich nur einem Nutzer zugeordnet, für diesen entsteht ein Nutzungsrecht. Das bedeutet letztlich, dass Sie die gewünschte Domain ohne Weiters auf sich registrieren können, ohne das jemand anderes Ihnen die Nutzung streitig machen könnte. Mit einer Ausnahme:
Durch die Domainregistrierung werden in jedem Fall nicht die absoluten Rechte Dritter, also Namens- und Markenrechte beschränkt. Sofern das Unternehmen in den USA also entsprechende Namens- oder Markenrechte innehalten würde, könnte es Sie ggf. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Allerdings ist dies nach meiner Einschätzung höchst unwahrscheinlich, da es sich sowohl bei der Bezeichnung „Webchocolate" als auch „Webschokolade" meines Erachtens um nicht schutzfähige Begriffe handelt, an denen ein Freihaltebedürfnis bestehen sollte und welche auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft besitzen. Insoweit gibt es Bezeichnungen, die schon aus sich heraus untauglich als Marke oder auch als Firmenname sind, so dass diese vom Markenamt nicht eingetragen würden und auch keinem anderen die gleiche Firma verboten werden könnte.
In Ihrem Fall dürfte es sich um solche allgemeinen Begriffe handeln. Denn sowohl bei „Schokolade" oder „Chocolate" als auch „Web" handelt es sich um bloße Begriffe, die jedermann verwenden muss, um das Produkt überhaupt zu beschreiben. Solche Begriffe sind daher in der Regel freihaltebedürftig. Zudem dürfte mit diesen Begriffen dabei auch keine werbetechnisch schlagwortartig beschreibende Wirkung zu erzielen sein, so dass es auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangelt. Auch bei der Kombination beider Worte würde es sich insoweit letztlich nur um eine ebensowenig schutzfähige Zusammenstellung zweier bloßer Sachangaben handeln.
Vor diesem Hintergrund haben Sie bei Ihrem Vorhaben meines Erachtens nichts zu befürchten und können daher Ihr Unternehmen wie gewünscht benennen. Da auch wie aufgezeigt keine Schutzfähigkeit aus namens- oder markenrechtlicher Sicht gegeben sein dürfte, besteht auch bei einer Expansion des amerikanischen Unternehmens aus hiesiger Sicht keine Gefahr.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt