Sehr geehrter Fragesteller!
Ich muss Sie leider enttäuschen. Denn eine Amtsbezeichnung wäre vom Namensschutz des entsprechenden Amtes geschützt. Allerdings gilt hier wie überall: wo kein Kläger, da kein Richter! Sie sollten aber mit Unterlassungsansprüchen rechnen und daher lieber aus einer offiziellen Amtsbezeichnung eine phantasievolle Bezeichnung machen.
Zur Problematik folgende Internetseiten:
Der Tenor zum Urteil liest sich so.
1.
Auf den Namensschutz können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich solcher Bezeichnungen mit Erfolg berufen, denen Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen Körperschaft zukommen.
2.
Dem Begriff der "Polizei" kommt Namensqualität zu; er beschränkt sich nicht auf die Projektion eines "diffusen Gebildes".
3.
Die Inhaber der Domain, welche die Anliegen der Initiative unter Verwendung des Domain-Namens "www.polizeibrandenburg.de" ohne weiteren Zusatz mitteilen, erwecken nach außen den Anschein, daß auf der Internetseite Informationen über und von Seiten der Landespolizeibehörden zu erhalten sind. An einer gedanklichen Verbindung zu der Volksinitiative fehlt es in jeder Hinsicht. Es ist daher von einer Zuordnungsverwirrung auszugehen. Diese Zuordnungsverwirrung, welcher der Namensschutz entgegenwirken soll, tritt bereits ein, wenn Nutzer - etwa über eine Suchmaschine - auf den Domain-Namen stoßen.
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20020085.htm"target=“_blank“>(LG Potsdam, Urteil vom 16.01.2002 (AZ: 2 O 566/01), polizeibrandenburg.de)</a href>
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auch die Domains bundesinnenministerium.net sowie verfassungsschutz.org zurückgeholt. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2001/d2001-1401.html">Siehe nur hier</a href>
Auch für zivildienst.de sah es nicht gut aus. Dazu diese <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.online-recht.de/vorent.html?LGKoeln980528+auswahl=1&st_num=71&case=-i&pattern=domain&mark=">Entscheidung des Landgerichts Köln</a href>
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Dennis Sevriens
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.09.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Noch eine kurze Frage: Wäre ein Phantasiename wie z.B. "Sportkanzler" oder "Tennisminister" in Ordnung, weil es diese politischen Ämter in der Politik nicht gibt? Oder sind die Begriffe "Kanzler" und "Minister" generell geschützt?
Ja, diese neuen Bezeichnungen sind (ohne Recherche) nicht von Ministerien oder ähnlichen behördlichen Einrichtungen geschützt. Es handelt sich dabei um Neologismen, also neue Wortschöpfungen. Die beiden Beispiele von Ihnen sind für ein Onlione Shop gut geignet und Unterlassungsansprüche von Behörden bestehen nicht.
Viel Glück!