Sehr geehrter Fragesteller,
ich sehe Ihre Erfolgschancen eher als gering an. Der Domainhändler hat nach Ihren Ausführungen in seinen AGB eine entsprechende Belehrung über evtl. Rechte Dritter gegeben. Soweit die AGB in den Vertrag einbezogen wurden (z.B. durch Anklicken eines Kästchens vor dem Kauf o. durch deutlichen Hinweis, was üblicherweise so gehandhabt wird), fällt Ihre Argumentation zusammen, denn dann wurde gerade ausreichend belehrt und eine Täuschung u.ä. kommt nicht in Betracht.
Wenn die AGB nicht wirksam einbezogen wurden, steigen natürlich Ihre Chancen. Aber auch dann wäre die Frage, ob der Domainhändler über mögliche Rechte Dritter belehren muss. Hier müßte man die Rechtsprechung sichten und die Verkaufsseite des Händlers eingehend studieren. Denn der Domainhändler verkauft an sich nur eine wertneutrale Domain, die erst durch den Käufer und einen Dritten, der gegen die Domain (in den Händen des Käufers) Rechte geltend macht, zum Problemfall wird.
Mein Rat: Sie sollten vorher von einem Anwalt Ihre konkreten Erfolgschancen genau prüfen lassen. Wenn Sie hier eigenmächtig vorgehen und sich dann herausstellt, dass Sie falsch lagen, kann das schwere Folgen haben: Schadensersatzansprüche gegen Sie (wg. Stornierung) und evtl. auch eine negative Feststellungsklage gegen Sie.
Falls der Domainhändler eine gewisse Größe und Reputation hat, sehe ich die Erfolgschancen des von mir geratenen Vorgehens allerdings als sehr gering an, da davon ausgehen ist, dass bei solchen Händlern die Einbeziehung der AGB rechtskonform erfolgt. Sie sollten dann nicht weiter Energie und Geld in eine wohl aussichtslose Sache verschwenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt