Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Vertrag von Ihnen wirksam gekündigt wurde und keine Forderungen des Providers aus dem Providervertrag mehr offen sind, ist der Provider aufgrund des Providervertrages als Nebenpflicht sowie nach § 12 BGB
verpflichtet, die Domain herauszugeben und hierfür den Auth Code zu übermitteln. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden, bei Eilbedürftigkeit ggf. auch im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung (vgl. z.B. LG Hamburg, Beschluss v. 17.09.1996, Az. 404 0 135/96
).
Insbesondere wenn der Provider im Ausland sitzt, kann eine Durchsetzung des Anspruchs allerdings etwas komplizierter sein. In der Regel geht es schneller und leichter, wenn Sie sich direkt an den Registrar der Domain wenden und unter Schilderung der Verweigerung des Providers um Herausgabe des Codes bitten. Setzen Sie davor dem Provider aber noch eine angemessene Frist zur Herausgabe (falls noch nicht geschehen) unter Verweis auf Ihre Kündigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 25.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.08.2017
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09:05
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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