Sehr geehrte Fragestellerin,
ein Arbeitnehmer muss er generell vor dem Löschen geschäftlicher Daten prüfen und insoweit nachfragen, ob sein Arbeitgeber mit einer Löschung einverstanden ist.
Elektronische Daten/Dateien mit geschäftlichen/arbeitsvertraglichen Bezug, sind nicht anders zu behandeln als sonstige Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers.Geschäftliche Daten dürfen daher nur gelöscht bzw. vernichtet werden dürfen, wenn dies vom Arbeitgebers ausdrücklich angeordnet oder vorab gestattet wurde.
Soweit Ihre Festplatte oder das sonstige Speichermedium ausgeschöpft gewesen ist, um weitere Daten zu speichern, hätten Sie vor Löschung der Daten bei Ihrem Arbeitgeber entweder die Zurverfügungstellung weiteren Speicherplatzes anfragen oder die Löschung der alten Daten genehmigen lassen müssen.Möglich wäre auch noch gewesen die Daten auf ein anders Speichermedium der alten Abteilung zu überspielen.
Ich bin allerdings kein Strafrechtler und ich möchte Ihnen jetzt auch keine Angst machen, aber bei der unerlaubten Löschung von Daten könnten die Straftatbestände des § 303 a StGB
und des § 303 b StGB
erfüllt sein. Ob die Staatsanwaltschaft dies bei einer Anzeige tatsächlich verfolgt, kann ich nicht beurteilen.
In Ihrem Fall werden eher - soweit die alte Abteilung nicht locker lässt - arbeitsrechtliche Verantwortlichkeiten und Konsequenzen eine Rolle spielen. Möglich wäre hier zumindest eine Abmahnung, Je nach Schwere und Gewicht der Datenlöschung käme sogar eine fristlose Kündigung in Betracht. Zudem müssten Sie eventuell auch mit Schadenersatzforderungen rechnen, soweit Ihr Arbeitgeber durch die Löschung einen Schaden erlitten hat oder zukünftig erleidet.
Möglichkeiten einer nachträglichen Absicherung sehe ich derzeit nicht. Soweit die Rechtsabteilung die Übernahme der alten Daten verweigert hat, könnte man als Entschuldigung eventuell von einer konkludenten Genehmigung der Löschung ausgehen. Hierzu fehlen mir allerdings genauere Angaben im Sachverhalt zur Ablehnung der Daten und zur Hierarchie der Rechtsabteilung zur alten Abteilung
Ich hoffe die Ausführungen haben Ihnen etwas geholfen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Thomas Böttcher
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Diese Antwort ist vom 18.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.03.2016
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16:29
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Böttcher
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