Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine spezielle, gesetzlich geregelte Hinweispflicht besteht nicht. Sie können sich höchsten auf § 242 BGB
berufen. Eine Auskunfts- und Belehrungspflicht wäre jedenfalls dann anzunehmen, wenn Sie seinerzeit ausdrücklich Auskunft über den angesprochenen Sachverhalt begehrt hätten. In diesem Fall hätte Sie der Versicherungsträger richtig, unmissverständlich und vollständig informieren müssen.
Haben Sie ein solchen Hinweis jedoch nicht in der beschriebenen Weise verlangt, war der Versicherungsträger ohne konkreten Anlass, d.h. ohne einen vorangegangenen Antrag oder eine an ihn gerichtete Anfrage, zu Belehrungen und Ratschlägen nicht verpflichtet.
Eine Ausnahme hätte nur dann bestanden, wenn die Notwendigkeit des Hinweises offensichtlich gewesen wäre. Es stellt sich in Ihrem Fall die Frage, ob es Handlungsalternativen gegeben hätte, die Sie insgesamt besser gestellt hätten und daher zweckmäßiger erschienen. Sollte dies der Fall sein, so hätte eine Hinweispflicht wohl bestanden.
In diesem Fall könnte sich die Krankenkasse unter Umständen schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn Sie nachweisen, dass Sie einen finanziellen Vorteil hierdurch erlangt hätten.
Eine abschließende rechtliche Beurteilung ist jedoch erst möglich, wenn der gesamte Sachverhalt bekannt ist. Ihre bisherigen Angaben reichen hierfür nicht aus. Daher mussten die Erläuterungen allgemein gehalten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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