Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Auffassung, Studenten könnten generell kein ALG II beziehen, ist zwar weit verbreitet, jedoch nicht ganz richtig.
Entscheidend ist die Vorschrift des § 7 Abs.5 SGB II
. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben nach Satz 1 dieser Norm keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es kommt dabei allerdings nicht darauf an, ob die Ausbildung bzw. das Studium tatsächlich gefördert werden. Die Förderungsfähigkeit reicht dazu aus. Liegt diese Voraussetzung vor, ist eine Leistung von ALG II ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass es bisweilen Ausnahmen hiervon geben soll. In besonderen Härtefällen können gem. § 7 Abs.
S.2 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
Dies bedeutet, dass Sie einen besonderen Härtefall darlegen müssen. Insbesondere darf Ihre Tochter weder ein Einkommen, noch einen anderweitigen Unterhaltsanspruch besitzen. Darüber hinaus sollten Sie unbedingt beachten, dass auch bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls die Gewährung eines Darlehens im Ermessen der ARGE steht. Sie müssten dann ggf. vortragen, dass das Ermessen der ARGE derart eingeschränkt ist, dass eine Ermessensentscheidung quasi nicht mehr möglich ist und Ihrer Tochter das Darlehen zu gewähren wäre (sog. "Ermessensreduzierung auf Null").
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hinreichend beantworten konnte. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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Diese Antwort ist vom 08.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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