Sehr geehrter Fragesteller,
das Finanzamt erkennt eine doppelte Haushaltsführung steuerlich an, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Am Wohnort haben Sie Ihre Hauptwohnung, d.h. einen eigenen
Hausstand und Ihren Lebensmittelpunkt.
Bei Verheirateten ist der Lebensmittelpunkt grundsätzlich dort, wo die Familie wohnt. Alleinstehende haben ihren Lebensmittelpunkt dort, wo etwa Eltern oder Verlobte/r leben, der Freundes- und Bekanntenkreis ist, Mitgliedschaften in Vereinen bestehen oder politische Aktivitäten etc. ausgeübt werden.
2. Am auswärtigen Beschäftigungsort haben Sie eine Zweitwohnung.
3. Die Einrichtung der Zweitwohnung ist beruflich begründet.
Indiz für den beruflichen Anlaß ist, dass Sie wegen der weiten Entfernung zum Beschäftigungsort nicht ständig nach Hause fahren. Dem steht nicht entgegen, dass Sie dies bisher gleichwohl getan haben. Denn eine doppelte Hausführung ist auch dann beruflich veranlaßt, wenn der Steuerpflichtige zunächst pendelt und erst nach Jahren eine Zweitwohnung am Arbeitsort bezieht (BFH-Urteil vom 09.03.1979, BStBl. II 1979, S. 520).
Erfüllt Ihr geplantes Vorhaben die vorstehenden Voraussetzungen, steht der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nichts im Wege.
Abzugsfähig sind dann diese Aufwendungen:
1. Fahrtkosten
a) Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
b) eine Heimfahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale. Aber: Für Heimfahrten mit dem Firmenwagen können Sie keine Werbungskosten geltend machen, brauchen anderseits für diese Fahrten jedoch auch keinen Nutzungswert zu versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG)
c) anstelle einer Heimfahrt:
- für jede Woche ohne Heimfahrt ein Ferngespräch von 15 Minuten
mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand gehören
- Besuch von Ehegatte und Kindern (sog. umgekehrte Heimfahrt),
sofern Sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen
(z.B. Arbeitsüberlastung, Erkrankung) an der Heimfahrt
gehindert sind
2. Verpflegungskosten
Verpflegungskosten können Sie nur für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung absetzen, und zwar nur mit den Pauschbeträgen.
3. Aufwendungen für die Zweitwohnung
Miete/Mietnebenkosten für eine angemessene Mietwohnung (Obergrenze: 60 qm, Verfügung der OFD Düsseldorf vom 27.03.2000, StEK § 39 b Nr. 47 unter 8.1, FG Köln, Urteil vom 15.05.1997, EFG 1997, S. 1108), Inseratskosten, Maklercourtage, Renovierungskosten, Zweitwohnungssteuer, ggf. Abschreibung laufende Grundstückskosten, Schuldzinsen für eine Eigentumswohnung/ein eigenes Haus
desweiteren: nicht überhöhte Kosten für notwendige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in der Zweitwohnung, wie Bett, Schränke, Sitzmobiliar, Tisch, Herd, Spüle, Kühlschrank, Badezimmereinrichtung, Lampen und sonstige Hausratsgegenstände. Nicht überhöht sind die Aufwendungen, wenn sie „den jeweiligen Mittelwert im unteren Bereich des Preisgefüges nicht überschreiten“ (FG Köln, Urteil vom 05.02.1992, EFG 1993, S. 144).
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt