Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Haftpflichtversicherung Ihres Arbeitgebers kann Sie als Fahrer aufgrund der Regulierung des Unfallschadens gemäß § 3 Nr. 2
, 9 Satz 2 PflVG
i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB
. § 3 Nr. 9, 10 PflVG
in Regress nehmen. Nach § 3 Nr. 9, 10 PflVG
kann der Versicherer nicht nur bei seinem Versicherungsnehmer als Halter des Fahrzeuges Rückgriff nehmen, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer, sofern diesem eine Obliegenheitsverletzung nach § 2 b AKB vorzuwerfen ist. Da Sie den Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht haben, ist die Haftpflichtversicherung im Ergebnis Ihnen gegenüber gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB leistungsfrei geworden, wobei die Leistungsfreiheit allerdings auf den Betrag von EUR 5.000,- beschränkt ist, so dass ein Rückgriffsanspruch in dieser Höhe besteht.
Auf den Regressanspruch des Haftpflichtversicherers aus § 3 Nr. 2
, 9 Satz 2 PflVG
finden nach der Entscheidung des BGH vom 24.10.2007 (Az.: IV ZR 30/07
) die Bestimmung des § 3 Nr. 11 PflVG
Anwendung - die Verjährungsfrist beträgt damit wie in § 12 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VVG
a.F. zwei Jahre, wobei gemäß § 3 Nr. 11 Satz 2 PflVG
die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. Nachdem Sie mitteilen, zwischen dem beglichenen Schaden und der erneuten Aufforderung seien mehr als 2 Jahre vergangen und während des Zweijahreszeitraumes hätten keine Verhandlungen oder ähnliches stattgefunden, wird der Regressanspruch wegen des Haftpflichtschadens in Höhe von EUR 5.000,- nunmehr verjährt sein.
Was den Kaskoschaden betrifft, so geht der Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 67 VVG
auf Ersatz des Schadens auf den Versicherer über, falls der Versicherer den Schaden ersetzt. Nachdem der Unfall durch Alkoholeinfluss verursacht wurde, werden Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber in vollem Umfang schadensersatzpflichtig sein. Soweit der Anspruch auf eine unerlaubte Handlung gestützt wird, ist dieser nach Zahlung der Summe von EUR 16.000,- auf den Versicherer nach § 67 VVG
übergegangen. Ein Anspruch, der nach § 67 VVG
übergeht, verjährt nach den Regeln für den Anspruch selbst. Ansprüche aus Delikt (§§ 823 f. BGB
) unterliegen der dreijährigen Verjährung (§ 195 BGB
). Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Somit wird der Rückgriff wegen der Leistung des Kaskoschadens erst am 31.12.2008 verjähren. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der Rückgriff auf vertragliche Schadensersatzsprüche gestützt wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
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Diese Antwort ist vom 24.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.11.2008
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11:51
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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