Dienstreisen ins Ausland
22.10.2006 10:28
| Preis:
***,00 € |
Folgende Situation:
Ich bin als Exportleiter in einer Maschinenbaufirma beschäftigt und damit sehr oft im Ausland unterwegs.
Mein neu verhandelter Arbeitsvertrag vom Juli 2000 legt fest, dass „Reisekosten werden nach Anfall oder mit den steuerlich zulässigen Pauschalen vergütet. Die jeweilig gültigen Reiserichtlinien sind zu beachten.
Die damals in etwa zeitgleich erstellten Reiserichtlinien (vorher gab es gar keine) sahen vor, dass Spesen nur „unter der Annahme bezahlt würden, dass der Angestellte für seine Verpflegung auch tatsächlich selbst aufkommt. Oft ist dies jedoch nicht nötig, da Mahlzeiten von anderen übernommen werden.“
Es sollten dann folgende Kürzungen vorgenommen werden:
Im Inland: für Frühstück (im Hotelpreis enthalten) 2,67 DM
Im Ausland dto. aber 20% des TG – Auslands (also wesentlich mehr)
Im Inland für bezahltes Mittagessen: 4,77 DM
Im Ausland keine Kürzung
Im Inland für bezahltes Abendessen: 4,77 DM
Im Ausland keine Kürzung.
Zwischenzeitlich wurden neue Reiserichtlinien herausgegeben, wo diese Regelung vor allem für Reisen im Ausland wesentlich verschlechtert wurden und zwar wie folgt:
Im Inland: für Frühstück (im Hotelpreis enthalten) 1,40 €
Im Ausland dto. aber 20% des TG – Auslands (also wesentlich mehr)
Im Inland für bezahltes Mittagessen: 2,51 €
Im Ausland 35% des jeweiligen Auslandstagegelds
Im Inland für bezahltes Abendessen: 2,51 €
Im Ausland 35% des jeweiligen Auslandstagegelds
Dagegen wehre ich mich, denn nach meiner Meinung wurden mir im Arbeitsvertrag die Zahlung des Auslandstagegeldes nach den „steuerlich zulässigen Pauschalen vergütet“ und zum Zeitpunkt des Abschluss Arbeitsvertrages waren keine Kürzungen bei Bewirtung durch Dritte gegeben.
AUCH DIE FINANZGESETZE SEHEN EINE SOLCHE NICHT VOR.
Meine Frage ist nun:
Wie stehe ich rechtlich, wenn ich auf Auslandsreise keine eigene Aufwendung für Essen habe, da ich z.B. durch Kunden oder Vertragshändler zum Essen eingeladen werde oder auch gar nichts esse und so keine Aufwendungen habe und diese Sachlage dann in meiner Reisekostenabrechnung nicht eintrage.
D.h. begebe ich mich in Gefahr eine Abmahnung zu riskieren, sollte unser Personalbüro z.B. durch Anruf beim Kunden/Händler herausfinden, dass ich von ihm zum Essen eingeladen war.
Dies könnten sowohl geschäftliche wie auch private Einladungen sein.