Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wegen mangelhafter Dienstleistung kann der Vergütungsanspruch nicht gekürzt werden, da es für den Dienstvertrag keine Mängelrechte gib (vgl. BGH, 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03).
Wenn Mängel angekündigt wurden besteht das Recht auf Nachbesserung.
Dies ist aber nicht geschehen.
Monat 09 ist daher fällig und zur Hälfte nicht bezahlt.
Der Vertragspartner kann nach den vertraglichen Bedingungen den Vertrag kündigen. Danach ist das Vertragsverhältnis kündbar mir Frist von 3 Monaten zum Quartalsende ohne Angabe von Gründen.
Solange der Vertrag noch läuft, haben Sie Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Guten Tag
sehe ich das also richtig, da es bei Dienstleistungsverträgen kein Mägelrecht gibgt, kann auch die Vergütung nicht gekürzt werden?
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Klausel im Vertrag eigentlich unwirksam ist?
Bezgl der Laufzeit wäre es dann jetzt so, dass der vertrag noch 7 Monate läuft und die Zahlungen bis dahin auch fällig wären? Kann der Vertrag auch Endfällig gestellt werden? Oder kann man hier auch gegen einen Schadensersatz den Vertrag vorzeitig beenden?
Was wäre Ihre Empfehlung für das weitere vorgehen?
Doch Mängelrechte gibt es schon (Nachbesserung),
aber eben keine Minderung.
Die Klausel lautet:
"Die Leistung der Firma B gegenüber der Firma A gelten als erfüllt und abgenommen, wenn die Firma A nicht unverzüglich Einwände erhebt."
Eine Abnahme gibt es nur bei einem Werkvertrag.
Der Vertrag beinhaltet auch werkvertragliche Elemente (Erstellung von Webseiten etc.).
Hier ist eine Abnahme möglich.
Aber die Vergütung des Dienstleistungsvertrag kann eben nicht gekürzt werden.
Der Vertrag läuft noch max. 7 Monate, kann aber vorzeitig gekündigt werden.
Dann noch 3 Monate zum Quartalsende.
Natürlich kann der Vertrag auch einvernehmlich beendet werden ("endfällig gestellt werden"), gegen Abfindung ("Schadensersatz").
Meine Empfehlung:
Wenn Sie eine gütliche Einigung wünschen, dann machen Sie ein Angebot zur Vertragsbeendigung mit einer Abfindung in Höhe von 1,5 oder 2 Monatsvergütungen.
Wenn Sie hart sein wollen, dann bestehen Sie auf eine vertragsgerechte Kündigung und verlangen bis dahin die vereinbarte monatliche Vergütung.
Gerne bin ich bei der Durchsetzung behilflich.
Beste Grüße
RA Richter