Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Auch eine Präambel ist grundsätzlich Vertragsbestandteil, zumindest kann Sie bei Streitfragen zur Auslegung herangezogen werden. Insofern können Sie sich auf die Aufhebung des alten Vertrages berufen und die Erstellung der Gutschrift einfordern.
Ob die Nichterstellung der Gutschrift trotz Anmahnungen einen wirksamen Rücktritt vom neuen Vertrag ermöglicht, ist dagegen fraglich. Zwar sieht § 323 BGB
grundsätzlich eine Rücktrittsmöglichkeit bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung vor, wobei eine vorherige angemessene Fristsetzung ausreicht (eine Ablehnungsandrohung ist nicht erforderlich). In Ihrem Fall gilt aber die Besonderheit, dass die Nichterfüllung keine Pflicht aus dem Vertrag selber, sondern eine Pflicht aus dem vorhergegangenen Aufhebungsvertrag (der zur Bestätigung in der Präambel erwähnt wird) betrifft. Insofern dürfte § 323 BGB
hier nicht einschlägig sein.
Man könnte lediglich an eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB
bzw. § 626 BGB denken. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. An eine solche Kündigung werden von der Rechtsprechung aufgrund der Einstufung der Vorschrift als Ausnahmeregelung und letztes Mittel allerdings relativ hohe Anforderungen gestellt. Wenn der aktuell laufende Vertrag von der Gegenseite anstandslos erfüllt wird und lediglich die „Altlasten" aus dem vorherigen Vertrag (=Gutschrifterstellung") betroffen sind, besteht durchaus das Risiko, dass ein Gericht im Streitfall die Fortführung des Vertragsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für noch zumutbar hält. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Laufzeit mit 12 Monaten eher kurz bemessen ist. Kommen zu der Nichterfüllung der Gutschrifterstellung keine weiteren Verfehlungen hinzu, die z.B. ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien begründen könnten, birgt eine außerordentliche Vertragskündigung daher ein nicht geringes Prozessrisiko.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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