Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Dauerschuldverhältnisse können aber aus wichtigem Grund oder bei Nichterbringen der Leistung gekündigt werden. Dazu zitiere ich Ihnen die Gesetzesvorschrift weiter unten.
Wenn sich ein Teil aus dem Vertrag zu unrecht löst, müsste dieser - auch in einem möglichen Prozess - die Umstände darlegen, die ihn zur Kündigung berechtigen. Wurde eine vertragliche Leistung nicht erbracht, so wäre - wenn dies das Geschäft zulässt - zunächst zu mahnen.
Für Fehler Dritter haftet man nach § 278 BGB
, wenn man sich deren Verschulden zurechnen lassen muss, etwa weil sie der Erfüllung der Verbindlichkeit dienen.
Die von Ihnen erfragte Erfolgsaussicht richtet sich also tatsächlich in erster Linie danach, was bewiesen werden kann; ein Verschulden der Post kann in der Regel nicht nachgewiesen werden ( es sei denn es liegen protokollierbare Aussagen vor ) . Grundsätzlich wäre das Verschulden der Post aber keiner Partei zuzurechnen. Im Übrigen kommt es darauf an, ob der Auftragnehmer nachweislich "Fehler" gemacht hat, die ggf. eine sofortige Vertragslösung rechtfertigen. Bei verlorengegangenen Schriftstücken wird dies anzunehmen sein.
§ 314 BGB
lautet:
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 29.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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