Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach ihrer Sachverhaltsschilderung ist zunächst einmal fraglich, ob sie überhaupt Täter der begangenen Diebstähle sind. Sie können sich auf Grund der Amnesie praktisch nicht an den genauen Tathergang erinnern. Sie sollten demnach zunächst überhaupt keine Angaben machen. Auch ihre Schuldfähigkeit gem. §§ 20
, 21 StGB
ist bei dem von ihnen schlimmen Krankheitsbild problematisch. Der Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit ist dabei in § 455 StPO
geregelt. Ohne genaue Aktenkenntnis kommt auch ein vorübergehender Aufschub gem. § 456 StPO
in Betracht. Nach den Symptomen die die notwendige Behandlung bei ihnen hervorruft sehe ich gute Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung. Ihnen müsste zudem ein Pflichtverteidiger gem. §§ 140
, 141 StPO
beigeordnet werden, wenn sie noch keinen Verteidiger haben. Sie sollten demnach einen Strafrechtsanwalt konsultieren, der Akteneinsicht nimmt und mit ihnen eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt, um eine weitere Strafe zu verhindern.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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Tel: 01626947700
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Obwohl ich bereits wegen 13 Fällen 3 Jahre nach Berufung und Schadensgutachten dann 2 bekommen habe. Davon 7 Monate JVA München bei der 2 Verhandlung$64 da war ich vom 12.1.17-8.7.17 Haftschonung 1.2.18 wurde verlängert genehmigt da Therapie weiter geht bis 1.8.18 ich habe ja so gesehen noch Reststrafe von der Verurteilung. Nun sind 3 Fälle dazu gekommen April ist die Verhandlung. Ich bin psychisch Wrack mein Körper entstellt meine Brust ist anders hatte Mammakarzinom über eine Gnade hat mein. Ra. HR. Grasel aus München gefragt kommt nicht in Frage ich möchte nicht mehr in Haft diesmal waren es keine geplanten Diebstähle wie davor ich hatte keine Absicht aber ich vergesse alles Brain Chemo nennt sich h es wie Alzheimer
Sie sollten sich dann einen anderen Fachanwalt für Strafrecht suchen. Zuständig für die Entscheidung über den Haftaufschub ist die Vollstreckungsbehörde nach § 451 StPO
. Die Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft. Aufgrund der Tatsache, dass grundsätzlich die Entscheidung über den Haftaufschub im Ermessen der Staatsanwaltschaft steht, ist es erforderlich einen erfahrenen Strafverteidiger zu haben, der die Anträge richtig formuliert und begründet. Ihre schwere Krankheit und die anstrengende Behandlung lässt sich wahrscheinlich nachweisen, so dass sie positive Erfolgsaussichten haben.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich