Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es läßt sich anhand der Angaben nicht abschließend beurteilen, ob die Arbeitnehmerin Chancen hat, erfolgreich gegen die Kündigung zu klagen.
Die Anforderungen an eine Videoüberwachung sind nach der Rechtsprechung des BAG streng.
Falls ein Betriebsrat besteht, muss dieser zwingend vor Beginn der Videoüberwachung informiert werden und muss der Überwachung zustimmen. Ohne eine vorherige Zustimmung des Betriebsrats ist die Überwachung rechtswidrig und eine Kündigung aufgrund der Überwachung ebenfalls.
Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers und dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers vorzunehmen.
Der AG muss alle anderen, weniger gravierenden Mittel, zur Aufklärung der Diebstähle ausgeschöpft haben. Die Videoüberwachung muss quasi das letzte Mittel sein. Insgesamt darf die Überwachung nicht unverhältnismäßig sein.
Problem ist hier, dass dem aG bisher kein Schaden entstanden ist, sondern nur AN. Allerdings hat der AG auch eine Fürsorgepflicht seinen Mitarbeitern gegenüber.
Diebstahl unter Kollegen ist generell geeignet einen Grund zur fristlosen Kündigung darzutellen.
Man muss also alle Umstände des Einzelfalls einbeziehen um festzustellen, ob die Kündigung gerechtfertigt war. Wenn man alle Anforderungen beanchtet hat, sehe ich gute Chancen für den Bestand der Kündigung.