Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Maßgeblich ist für die Anwendung des Jugendstrafrechts.
Hier gibt es folgende Möglichkeiten: Erziehungsmaßregeln im Jugendgerichtsgesetz, Zuchtmittel im Strafrecht und die Jugendstrafe.
2.
Im Hinblick darauf, dass Sie bereits wegen zweifachen Betruges in Erscheinung getreten sind und es ferner eine weitere Straftat (Zoll) gegeben hat, werden Sie mit dem Instrumentarium des Zuchtmittel rechnen müssen. D.h., es gibt die Verwarnung, Auflagen und den Jugendarrest.
Hier spricht einiges dafür, wobei ich natürlich zu den erwähnten Straftaten nichts sagen kann, dass Ihnen die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt werden.
Dass gegen Sie der Jugendarrest verhängt wird, halte ich dagegen für unwahrscheinlich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
17. August 2021
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18:14
Antwort
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