Sehr geehrte(-r) Fragesteller(-in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist Diebstahl kein sog. Antragsdelikt, das heißt, die Staatsanwaltschaft wird höchstwahrscheinlich der Sache nachgehen, denn sie ist ja bei den sog. Offizialdelikten dazu verpflichtet. Anders verhält es sich nur beim Diebstahl unter Verwandten.
Daß die Polizei dem Ganzen wohl nicht näher nachgehen will, hilft Ihnen nicht weiter, die Polizei ist nur sog. Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft.
Was die Straferwartung betrifft, ist geregelt nach § 242 StGB
, ich zitiere:
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Diese relativ hohe Strafandrohung darf sie jetzt nicht erschrecken. Zwar ist von der Schadenshöhe her Ihr Fehlverhalten sicherlich kein ganz harmloses mehr. Zu Ihren Gunsten spricht aber, daß Sie sich nicht nur um Schadensminderung bemühten, sondern diese, wie ich Sie verstehe, auch schon am Laufen ist.
Es dürfte hier einiges für eine Einstellung sprechen, die beiden einschlägigen Paragraphen der Strafprozeßordnung sind zum einen:
§ 153 StPO
Nichtverfolgung von Bagatellsachen
(1) 1Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. 2Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. 2Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der § 232 und § 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. 4Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Allerdings habe ich wegen der Schadenshöhe Zweifel, ob hier eine „geringe Schuld“ unterstellt wird, insbesondere aber, ob gleichzeitig ein „öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung verneint wird.
Hinzuweisen ist deshalb auch auf
§ 153a StPO
Vorläufiges Absehen von Klage; vorläufige Einstellung
(1) 1Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. 2Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
.....
3Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4
höchstens ein Jahr beträgt. 4Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben
und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann
sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. 5Erfüllt der Beschuldigte die
Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. 6Erfüllt der
Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht
hat, nicht erstattet. 7§ 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 5 entsprechend.
(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. 2Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. 4Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 5Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
Alternativ könnte ein Strafbefehl zu erwarten sein, da der Sachverhalt ja aufgeklärt ist. Die Höhe der im Strafbefehlsverfahren festgelegten Geldstrafe hängt von Ihrem Einkommen ab, nach welchem sich die Tagessätze berechnen.
Die Verurteilung von vor 14 Jahren wird hier sicherlich nicht mehr zu Ihren Lasten ausfallen. Denn es liegt ja ein erheblicher Zeitablauf zwischen beiden Delikten.
Eine ziffermäßtig genau Prognose der zu erwartenden Geldstrafe ist nicht möglich, sicher scheint mir aber, daß Ihnen gegenüber keine Freiheitsstrafe verhängt wird (unterstellt, es liegen nicht noch andere, aktuelle Straftaten oder gar Verurteilungen vor, aber so äußerten Sie sich ja nicht).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
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Diese Antwort ist vom 19.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
19.05.2005 | 09:04
Hallo nochmals und Danke für die Antwort,
da bin ich jetzt etwas beruhigter und kann jetzt bestimmt wieder besser schlafen. Meine größte Sorge war meine Familie.
Aktuelle, weitere Verfahren liegen keine gegen mich vor.
Nur eine Frage hätte ich noch. Sollte ich mir jetzt schon einen Anwalt meines Vertrauens zulegen oder soll ich warten was jetzt weiter passiert? Vielleicht bis sich die Staatsanwaltschaft bei mir meldet?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.05.2005 | 09:08
Diese Entscheidung kann Ihnen letztendlich niemand abnehmen. Allerdings wird ein RA erst dann etwas für Sie tun können, wenn sich die StA meldet und man dann die geeignete Strategie weiß, die Sache möglichst schadlos zum Ende zu bringen. Ich rate deswegen zum Abwarten.