Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal ist klarzustellen, dass Sie - da Sie die Lampen nach Ihrer Schilderung selbst gestohlen haben - nur wegen Diebstahls angeklagt werden können. Wer Dieb ist, kann nicht selbst auch Hehler sein.
Wenn es - wovon auszugehen ist - zu einer Anklage kommen wird, wird es auch zu einer Verurteilung kommen. Sie müssen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen. Für letztere sieht das Gesetz bis zu fünf Jahre vor.
Sie sind nicht vorbestraft. Ich gehe also davon aus, dass Sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Aufgrund der Höhe des verursachten Schadens kann aber dennoch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Auch mit einer Geldstrafe ist wohl eher nicht mehr zu rechnen.
Sie können aber auf zwei Wegen dazu beitragen, dass Ihre Strafe möglichst gering ausfällt und ggf. Bewährung gewährt wird:
Erstens sollten Sie ohne wenn und aber geständig sein, und zwar von Anfang an. Zweitens sollten Sie sich gegenüber dem Geschädigten nach Kräften um Wiedergutmachung bemühen. Geben Sie also alle noch in Ihrem Besitz befindlichen Lampen an diesen heraus und bieten Sie die Bezahlung der bereits verkauften Lampen an.
Übrigens: Sie haben Ihr Alter nicht mitgeteilt. Da Sie aber derzeit Zivildienst leisten, könnten Sie unter 21 Jahren alt sein und evtl. noch unter das Jugendstrafrecht fallen. Dann haben Sie insgesamt eine größere Chance mit einer geringeren Strafe davonzukommen, ggf. sogar ganz ohne Geld- oder Freiheitsstrafe.
Auf die Anerkennung Ihres Zivildienstes bleibt die Sache ohne Einfluss.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.12.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Lauer,
ich habe mich bei der Hausdurchsuchung in keinerlei hinsicht quergestellt und auch alles mitgegeben das ich hatte. Habe eben nur gestern eine Falschaussage gemacht wobei ich wie gesagt heute gleich angerufen habe und um einen zweiten termin gebeten habe.
Ich in 22 Jahre alt.
Bezüglich der Anklage wegen Diebstahl und Hehlerei, wiedso werde ich dann wegen beidem angeklagt ??? Wie gesagt Sie meinten ich könne nicht wegen beidem verurteilt werden jedoch habe ich ja schließlich die Ware die ich gestohlen habe verkauft.
Also muss ich nicht wegen diesem delikt ins Gefängnis und bekomme dann eventl. eine Freiheitsstrafe auf Bewährung??
Und was ist mit dem Geschäftsführer dieser Lampenfirma kann dieser mich dann auch noch zusätzlich verklagen und wenn ja wie hoch ???
Wäre es ratsam trotz gestehen bei der polizei einen Anwalt mit einzuschalten und wenn ja was würde mich soetwas cirka kosten?
Ich wäre Ihnen echt sehr dankbar wenn Sie mir die Nachfragen beantworten würden.
Mfg
Angeklagter
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich nehme an, dass gegen Sie wegen beider Delikte ERMITTELT wird, aber Sie noch nicht angeklagt wurden. Die Ermittlungen werden immer wegen aller in Betracht kommender Delikte geführt, da ja erstmal aufgeklärt werden muss, wegen welchen Delikts Sie sich ggf. strafbar gemacht haben. Diebstahl und Hehelerei stehen in einem Konkurrenzverhältnis dahingehend, dass der Dieb selber nicht mit den von ihm gestohlenen Sachen hehlen kann. Das Verkaufen ist eine sog. mitbestrafte Nachtat, wenn wegen Diebstahls verurteilt wird.
Was die Bewährung angeht gibt es wie gesagt deshalb ein großes Fragezeichen, weil Sie ja augenscheinlich einen nicht ganz unerheblichen Schwung an Lampen haben mitgehen lassen, die ja auch nicht ganz billig waren. Aber alles weiter sind Tatfragen, die von hier aus nicht beurteilt werden können.
Der Inhaber der Lampenfirma hat natürlich gegen Sie einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, wegen dem er Sie vor einem Zivilgericht verklagen könnte.
Wenn Sie keinen Anwalt haben: Nehmen Sie sich einen! Dieser weiß, was zu tun ist und wie Sie sich am besten verhalten bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht.
Die Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab. Es kommt zunächst darauf an, ob Ihr Anwalt zur Abrechnung nach RVG berit ist. Ist das der Fall, fallen verschiedene Gebühren an, für die das Gesetz weitgehend Spannen (von bis) vorsieht. Aber mit einigen Hundert Euro müssen Sie auf jeden Fall rechnen.