Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage darf ich anhand der Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Die Werkstatt hat Ihr Eigentum fahrlässig beschädigt und ist daher zum Schadensersatz verpflichtet. D.h. Sie sind grundsätzlich so zu stellen, wie Sie stehen würden, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. So der Grundsatz des Schadensersatzrechtes.
Dabei triftt Sie allerdings auch eine sog. Schadensminderungspflicht, d.h. Sie dürfen den Schaden nicht unnötig groß werden lassen, sondern Sie sich auf dasjenige beschränken, was zur Schadenswiedergutmachung erforderlich ist.
Danach schätze ich die von Ihnen angesprochenen Schadenspositionen wie folgt ein.
Grundsätzlich ist eine merkantile Wertminderung als Schadensposition durchaus anerkannt. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass Ihre Fahrzeug bereits 8 Jahre alt ist, so dass es fraglich erscheint, ob im Falle eines Verkaufs auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich ein Mindererlös aufgrund des Schadensfalles zu erwarten ist. Diese Frage wird nur ein Sachverständiger für die Bewertung von KFZ-Schäden beantworten können. Sie sind berechtigt, ein solches Gutachten einholen zu lassen. Sie sollten daher die Werkstatt auffordern ,eine solche Wertminderung anzuerkennen. Sofern Sie sich nicht auf einen Betrag einigen können, müßte ein Gutachten eingeholt werden.Dabei muß die Werkstatt oder die dahinterstehen Betriebshaftpflichtversicherung aber eine Kostenzusage für die Gutachtenerstattung geben.
Meine Einschätzung dazu ist aber, dass aufgrund des Fahrzeugalters keine merkantile Wertminderung feststellbar sein wird. Dieser steht nämlich entgegen, dass durch den Austausch von Teilen eine Wertverbesserung ( Scheibe, Haube ) gegenübersteht. Im Ergebnis werden Wertminderungen von Gutachtern in der Regel bei Fahrzeugen, die 8 Jahre alt sind nicht mehr befürwortet.
Die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs ( Benzin, Taxi ) können Sie ohne weiteres verlangen. Alternativ sollten sie in Erwägung ziehen, dass Ihnen der Wagen zum Flughafen gebracht wird. So war es doch ursprünglich wahrscheinlich auch vorgesehen. Wenn Sie den Wagen abholen, können Sie jedenfalls Ihre dafür erforderlichen Aufwendungen erstattet verlangen.
Die Übernachtungskosten werden Sie nach meiner Einschätzung nur dann verlangen können, wenn mit der Abholung ein nennenswerter Umweg verbunden ist. Die Strecke München- Zürich hätten sie schliesslich ohne Schadensereignis auch fahren müssen. Nur wenn Sie einen erheblichen Zeitverlust durch die Abholung erleiden, können sie die Kosten fordern. Auch hier sollte überlegt werden, ob eine Lieferung des Fahrzeugs zum Flughafen nicht sinnvoller wäre. Die Werkstatt würden dann die Kosten einer Übernachtung auch ersparen ( Schadensminderungspflicht).
Ansonsten ist Zeitverlust im Rahmen einer Schadensregulierung leider nicht zu vergüten. Hier gilt, dass ein solcher Zeitverlust zum allg. Lebensrisiko gehört. Auch einen Nachlass auf die Reparatur können Sie rechtlich nicht verlangen, soweit die Reparatur in Ordnung ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung ermöglicht zu haben. Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf haben, so wenden Sie sich gern an mich.