Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage Ihrer Angaben darf ich Ihre Frage verbindlich beantworten wie folgt.
Sie können einen ganz normalen Arbeitsvertrag mit den ausländischen Arbeitnehmern abschließen, der unterliegt dann dem deutschen Recht und den deutschen Vorschriften über Sozialversicherung und Steuern. D. h. Sie führen die Nebenleistungen ganz normal ab, wie bei deutschen Arbeitnehmern.
An sich sind Ausländer verpflichtet, an ihrem Wohnsitz, also z. B. in der Schweiz, Steuern auf ihr Einkommen zu zahlen. Es bestehen aber unter den Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen, die verhindern, dass die Bürger womöglich doppelt Einkommensteuern zahlen müssen. In der Schweiz gibt es da allerdings insofern Besonderheiten, als es kein generelles Doppelbesteuerungsabkommen gibt, sondern die Behandlung weicht von Kanton zu Kanton ab. Der betreffende Arbeitnehmer sollte sich also im Voraus bei der Kantonsvertretung erkundigen, wie die steuerliche Lage in seinem Fall geregelt ist.
Für Schweizer Bürger gilt aufenthaltsrechtlich das sog. Freizügigkeitsabkommen, das dem freien Aufenthaltsrecht innerhalb der EWG nachgebildet ist. Die grundsätzlich erforderliche Aufenthaltserlaubnis ist eine reine Formalität und wird ohne Schwierigkeiten erteilt. In den ersten drei Monaten der Tätigkeit ist gar keine Aufenthaltserlaubnispflicht gegeben. Wenn Sie also die Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigen, ist dies ohne Aufenthaltserlaubnis möglich.
Diese aufenthaltsrechtlichen Regeln gelten für alle Mitarbeiter, gleichgültig, ob sie angestellt sind oder als freie Dienstleister für Sie tätig werden. Selbständige Dienstleister sind allerdings für ihre Versicherungen und Steuern selbst verantwortlich und müssen alles selbst in ihrem Heimatland regeln.
Diese Angaben gelten speziell für Schweizer Staatsbürger, die einen Sonderstatus in Europa haben. Wenn Sie Angehörige anderer Staaten beschäftigen wollen, gelten teilweise erheblich abweichende Regelungen. So können Australier z. B., da sie zu den good - friends - Staaten gehören, grundsätzlich für 3 Monate ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben. Sie benötigen aber sofort eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten wollen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin