Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Fahrverbot gilt nur in Italien. Die Fahrerlaubnis ist Ihnen nicht dauerhaft entzogen worden. (Die italienischen Behörden wären auch nicht berechtigt, Ihnen Ihre deutsche Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie könnten die für Italien geltende Maßnahme höchstens im Führerschein vermerken und diesen an die deutschen Behörden übersenden. Dass die italienische Behörde sich weigert, Ihnen den Führerschein für eine Fahrt in Deutschland zurückzugeben und ihn auch nicht an die deutschen Behörden übersendet, ist eine fragwürdige Vorgehensweise.)
Wenn gegen Sie in Deutschland weder ein Fahrverbot verhängt wurde und Ihnen auch die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde, ist das Fahren ohne Führerschein-Dokument lediglich eine Ordnungswidrigkeit (§ 75 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV]). Hierfür wird ein Verwarnungsgeld von 10 € ehoben.
Nach § 25 Abs. 5 FeV wird ein als verloren gemeldeter Führerschein mit der Aushändigung des neuen Führerscheins unwirksam. Er ist im Falle des Wiederauffindens bei der Behörde abzuliefern. Ihr alter, verlorengegangener Führerschein ist somit nicht mehr wirksam und kann Ihren von den italienischen Behörden beschlagnahmten Führerschein nicht ersetzen.
Die Vorschriften über die Ersatzausstellung eines Führerscheins beziehen sich nur auf den Fall des Verlusts, Diebstahls oder Abhandenkommens; der Fall einer Beschlagnahme im Ausland ist nicht geregelt, da - wie oben ausgeführt - die ausländische Behörde den Führerschein an sich an die deutsche Behörde übersenden müsste. Sie können, wenn Sie nicht ohne Dokument am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen wollen, bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Ersatzführerschein in analoger Anwendung von § 25 Abs. 4 FeV zu beantragen, mit der Begründung, dass der Einbehalt des Führerscheins durch die italienischen Behörden wie ein Verlust oder Abhandenkommen zu behandeln ist. Eine andere Möglichkeit sehe ich hier nicht.
Allerdings muss ich Sie auf folgendes hinweisen: Wenn die deutsche Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis davon erhält, dass gegen Sie in Italien ein sechsmonatiges Fahrverbot verhängt wurde, kann sie dies zum Anlass nehmen, Ihre Fahrereignung anzuzweifeln und die Anordnung einer MPU anordnen. Dies hängt aber davon ab, aus welchem Grund gegen Sie ein Fahrverbot verhängt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt