Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Steuerpflicht wird dann aufgeteilt. Die letzte vier Monate sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie daher im Mantelbogen Seite 4 im Abschnitt "Nur bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht" Angaben zu Ihren Einkünften und Wohndauer in Deutschland machen. Zu beachten ist: eine Problem kann sich aus § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG
ergeben. Ihre ausländischen Einkünfte aus der Zeit im Ausland werden nämlich in den Progressionsvorbehalt einbezogen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank fuer die schnelle Antwort, dies hilft mir schonmal sehr weiter.
Der Progressionsvorbehalt scheint der Knackpunkt zu sein. Es faellt dann entsprechend ein recht hoher Steuersatz in Relation zum deutschen Einkommensbetrag an. Darf ich Nachfragen, ob es in diesem Fall eine Art Verrechnungsmethode oder Ausgleich gibt?
Wuerde sich mein Fall aendern, wenn ich im Juni statt September nach Deutschland kaeme. Ergaebe sich aus einem intelligenten Timing eine Steuerersparniss?
Herzlichen Dank! Mit freundlichen Gruessen
Selbstverständlich können Sie dies nachfragen.
Den Umzug nach hinten zu verlegen, wird an der Progression nur dann etwas ändern, wenn dadurch Ihre Gesamteinkünfte verringert werden. Durch das Verschieden des Umzugszeitpunkts allein werden Sie jedoch keine Ersparnis erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Rübben