Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Auf Basis Ihrer Angaben darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Gem. § 2 Abs. 1 ErbStG
sind Inländer unbeschränkt schenkungssteuerpflichtig. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Inländereigenschaft ist der Zeitpunkt des Zuflusses der Schenkung. Da Sie Ihren Angaben zufolge keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland haben, sind Sie danach nicht schenkungssteuerpflichtig.
In Betracht kommt allerdings die sog. erweiterte, unbeschränkte Schenkungssteuerpflicht, die auf die Eigenschaft als sog. Inländer abstellt. Diese bezieht sich auf deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
lit. b ErbStG. Da Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz (und gewöhnlichen Aufenthalt) zum 31.12.2020 aufgegeben haben, läuft diese Frist daher erst zum 31.12.2025 ab. Hierbei ist auch zu beachten, dass selbst eine nur kurzfriste Unterbrechung des 5-Jahreszeitraums die Frist erneut zu laufen bringen würde.
Sie müssten die Schenkung binnen drei Monaten beim zuständigen deutschen Finanzamt anzeigen (zuständiges Finanzamt ist abhängig vom Bundesland des bisherigen zuständigen Finanzamtes und ist durch einfache Nachfrage beim FA oder auch über das Internet problemlos herauszufinden). Dabei sollten in einem einfachen Schreiben Angaben von Ihnen beiden zu Vor- und Nachnamen, Beruf, Anschrift, Zeitpunkt der Schenkung, dass es sich um eine Schenkung handelt (Rechtsgrund), Gegenstand und Wert der Schenkung, dass Sie Lebensgefährten sind, und ggf. Angaben zu früheren Schenkungen an Ihre Lebensgefährtin. Dies ist auch insofern von Bedeutung, dass die Verjährungsfrist von vier Jahren ohne entsprechende Anzeige nicht zu laufen beginnen würde. Die Frist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schenkungsteuer entstanden ist.
Wenn Sie Ihrer Lebensgefährtin Vermögen steuerfrei zukommen lassen möchten, sollte die Freigrenze von 20.000,-€ nicht überschritten werden. Wenn Sie eine Schenkung an Ihre Lebensgefährtin vornehmen wollen, die den Freibetrag übersteigt, kann es sein, dass Sie oder Ihre Lebensgefährtin vom Finanzamt zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung aufgefordert werden. In diesem Fall beträgt die Frist für die Abgabe mindestens einen Monat, wobei meist problemlos ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden kann.
Die Höhe der Steuer beträgt abhängig vom Wert der Schenkung in etwa 30-50% und ist abhängig von der Steuerklasse.
Für die Inanspruchnahme einer etwaigen Steuer sind Sie als Schenker und Ihre Lebensgefährtin als Beschenkte Gesamtschuldner, d.h. das Finanzamt hat die Wahl, wen es in Anspruch nehmen möchte, wobei dies üblicherweise der bzw. die Beschenkte ist.
Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend und verständlich beantwortet zu haben, und stehe Ihnen über die Rückfragefunktion selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Victoria Meixner, LL.M.
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