Sehr geehrter Mandant,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zitat:Besteht bei einem nationalen Visum die Möglichkeit, den Zweck (nach absehbarem Fortfall, weil Kurs in x Wochen zu Ende) nachträglich z. B. in Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zu ändern, ohne dass eine erneute Aus- und Einreise erforderlich ist?
Im Falle eines nationalen Visums ist es möglich, einen neuen Aufenthaltstitel einzuholen, ohne das Bundesgebiet zu verlassen, § 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV . Der Antrag ist bei der Ausländerbehörde zu stellen, die für den Aufenthaltsort des Antragstellers örtlich zuständig ist. Verweigert die Ausländerbehörde dennoch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Inland, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts anzuraten, um weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Zitat:Beabsichtigt ist langfristig eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, bzw. die Einbürgerung. Würden Sie (in meiner Situation) den Botschafter vorab direkt kontaktieren, um die Umstände zu erklären, sodass er positiv über den Antrag entscheidet, falls es keine rechtliche Handhabe gibt?
Dies ist aus dem genannten Grund nicht notwendig und würde die Beantragung vermutlich nicht beschleunigen.
Zitat:Eine Voraussetzung, welche möglicherweise nur die Deutsche Botschaft in Indonesien verlangt, sind Belege, dass der Antragsteller glaubhaft nachweisen kann, dass er freiwillig wieder in sein Heimatland zurückkehren möchte. Das ist nicht gegeben: Er hat keinen Arbeitsplatz und durch seinen Familienstatus dürfte er obendrein weiter benachteiligt sein.
Im Gegensatz zum Schengen-Visum, welches nur zu touristischen Zwecken erteilt wird, hat das nationale Visum einen längerfristigen Aufenthalt oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Ziel. Es gilt lediglich zeitlich beschränkt für zunächst drei Monate. Dementsprechend kann der Antragsteller bei einem nationalen Visum sein Ziel angeben, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Zitat:Ebenso ist erwähnt: "Bereits im Visumantrag sind sämtliche Phasen der Ausbildung bzw. des Studiums anzugeben, somit Vorbereitungsmaßnahmen, Gesamtdauer etc.". Ist dies korrekt? Stellt dies möglicherweise eine unangemessene Benachteiligung dar, weil es aus der Ferne, ohne Deutschkenntnisse unmöglich sein dürfte, vorab einen Ausbildungsvertrag zu erhalten?
Diese Anforderungen gelten möglicherweise nicht für die Beantragung eines nationalen Visums. Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der Deutschen Botschaft in Jakarta: file:///C:/Users/User/Desktop/merkblatt-visum-national-data.pdf
Zitat:Welche Konsequenzen hat ein Aufenthalt ohne gültiges Visum? Auch im Hinblick auf möglicherweise später neu zu beantragende Visa?
Der Aufenthalt ohne einen gültigen Aufenthaltstitel stellt eine Straftat gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 4 AufenthG dar. Im Falle einer Verurteilung würde es zu Schwierigkeiten im Hinblick auf spätere Visumanträge kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan