Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich die Möglichkeit Auskünfte über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse zu verlangen, § 97 InsO
.
Hierzu zählt die Auskunftspflicht über alle Ihre Vermögensgegenstände, gegebenenfalls deren Verbleib, sofern sie sich zum Zeitpunkt der eröffnung nicht mehr in Ihrem Vermögen befanden.
Hierzu zählt ebenfalls die Auskunft über Ihre gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse, auch wenn sie nur auf mündlicher Abrede beruhen.
Sofern die Firma tatsächlich Ihrer Frau gehört und sie nicht als Gesellschafter an dieser Firma beteiligt sind, hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Auskunft über Interna der Firma. Sie könnten sogar eine Pflichtverletzung gegenüber Ihrer Frau bzw. der Firma (falls es sich um eine juristische Person handelt) begehen, wenn sie solche Interna preisgeben.
Der Insolvenzverwalter darf allerdings Auskunft über Ihr Angestelltenverhältnis als Geschäftsführer verlangen, sich also beispielsweise den Anstellungsvertrag vorlegen lassen.
Allein der Umstand, dass ihre Frau eine Firma betreibt, mag einen Verdacht beim Insolvenzverwalter erregen, dass in Wahrheit Sie der Inhaber sind. Dies reicht jedenfalls für die Begründung einer Auskunftspflicht nach der Insolvenzordnung nicht aus.
An dieser Stelle wäre es gegebenfalls von Bedeutung, ob der Insolvenzverwalter Gründe genannt hat, warum er annimt, die Firma gehöre Ihnen. Der Einblick in die Gründungsgeschichte der Firma und den schriftlichen Unterlagen hierzu wäre zumindest erfoderlich, um Ihnen mehr als diese erste Einschätzung zu geben.
Beachten Sie bitte, dass die Verletzung der Auskunftspflicht ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung sein kann, falls diese beantragt wurde. Vorsicht ist also geboten.
Frage 2:
Sie selbst müssen zum Prüfungstermin nicht erscheinen, es sei denn, Sie wurden vom Richter oder Rechtspfleger persönlich geladen.
Falls Ihnen lediglich der Termin mitgeteilt wurde, ist Ihnen Ihr Erscheinen freigestellt.
Sie haben auch die Möglichkeit einen Vertreter zu senden. Dieser benötigt eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht.
Ihr Erscheinen wäre Ihnen anzuraten, wenn Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet worden sind, und Sie diesen Forderungsgrund bestreiten möchten. Denn die Restschuldbefreiung erstreckt sich nicht auf diese Forderungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort behilflich sein.
Diese Antwort ist vom 15.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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