Sehr geehrter Ratuschender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts.
Zunächst einmal ist Ihnen sicher darin zuzustimmen, dass die im Vorfeld des Wochenendes getroffenen Aussagen des Polizeipräsidenten durchaus nicht ganz glücklich waren, was sich nicht zuletzt auch an dem darauf folgenden „Echo" zeigte. Der Polizeipräsident sprach mit seiner Aussage insbesondere den § 21 des Versammlungsgesetzes an, der unter anderem gewalttätige Beeinträchtigungen, aber darüber hinaus eben auch „grobe Störungen" tatsächlich unter Strafe stellt. Damit ist aber noch nicht bereits die bloße Kundgabe einer Gegenmeinung gemeint, wie Sie sie in Ihrer Anfrage ansprachen.
Sie haben auch Recht, wenn Sie sagen, dass Gegendemonstrationen ebenfalls der Versammlungs- und Meinungsfreiheit unterfallen und insoweit ebenso zu schützen sind.
Das Problem bei Demo- und Gegendemo ist aber dann, dass es aus Sicherheitsgründen kaum möglich ist, beide Versammlungen nebeneinander zu tolerieren. Dafür sind gerade in diesem Bereich das Konfliktpotential und damit einhergehend die Gefahr schwerer Ausschreitungen viel zu hoch. Deshalb ist diesbezüglich eine Intessenabwägung vorzunehmen.
Nach einer solchen wird seitens der Ordnungsbehörden und der Polizei in der Regel die (nicht verbotene) Versammlung geschützt, die zuerst angemeldet war, es sei denn, die andere Versammlung hätte einen wesentlich triftigeren Grund, an diesem Tag und an diesem Ort stattzufinden.
Diese Erkenntnis wurde meines Wissens ebenfalls in Dortmund in der Vergangenheit bereits genutzt, indem andere die bevorzugten Versammlungsorte auf lange Sicht schlicht „vormerkten" und dort ihrerseits Kundgebungen zu anderen Themen anberaumten.
Dass die Versammlung selbst dennoch eine Versammlung ist, wird kaum zu bestreiten sein. Auch der Umstand das Menschen die offensichtlich eine andere Ansicht vertreten davon ausgeschlossen werden, ändert daran nichts. Dieser Ausschluss ist vielmehr als Maßnahme zur Gefahrenabwehr zu verstehen und grundsätzlich zu billigen. Die Maßnahmen richten sich dann regelmäßig gegen die Störer der angemeldeten Versammlung.
Solche Einschränkungen stellen zwar ihrerseits eine Einschränkung der eigenen Versammlungsfreiheit dar. Dieser ist angesichts der erheblichen Gefahren – auch für die Gegendemonstranten selbst – und vor dem Hintergrund der weiterhin geltenden Versammlungsfreiheit der Demonstranten grundgesetzlich gerechtfertigt.
Nach diesen Erwägungen erscheint ein wie auch immer geartetes Vorgehen gegen den Polizeipräsidenten in dieser Angelegenheit im Ergebnis nicht erfolgversprechend. Wenn überhaupt einmal eine konkrete Möglichkeit besteht, gegen einzelne Versammlungen vorzugehen, wäre diesbezüglich ein zielgerichtetes Handeln im Vorfeld der Versammlung meines Erachtens der sinnvollere Weg.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der hier bestehenden Möglichkeiten einen ersten Einblick in die Situation verschafft zu haben. Sollten sich diesbezüglich noch Nachfragen ergeben haben, nutzen Sie die für Sie kostenlose Nachfragefunktion, oder kontaktieren Sie mich gern direkt.
Mit freundlichem Gruß