Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich unterstelle, dass hier deutsches Recht Anwendung findet, also ein deutscher Arbeitsvertrag vorliegt.
Danach wäre in der Tat nur eine Änderungskündigung möglich.
Diese beinhaltet die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - hier das Arbeitsverhältnis - verbunden mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen, um es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Die Änderungskündigung findet man auch hauptsächlich bei Arbeitsverträgen.
Das Arbeitsrecht sieht im Kündigungsschutzgesetz einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer vor, der auch im Falle der Änderungskündigung greift (§ 2 KSchG
).
Lehnt der Adressat der Änderungskündigung (Arbeitnehmer) das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den geänderten Bedingungen ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der Zeit der Gültigkeit des Angebots, so wird das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung beendet.
Greift der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz, so kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot auch unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig gerichtlich überprüfen lassen, ob die Änderungskündigung rechtswirksam ist.
Die Prüfung eine Änderungskündigung bei Arbeitsverhältnissen im Urteil erfolgt dabei folgendermaßen: § 2 KSchG
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1
und 2 KSchG). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Zu prüfen ist daher folgendes:
1. Zugang einer Änderungskündigung in Schriftform
2. Angebot zu neuen Arbeitsbedingungen zu arbeiten (Schriftform)
3. Annahme unter Vorbehalt (Inzidentprüfung ob Klagefrist des § 7 Hs. 2 KSchG
eingehalten wurde)
4. bei Bestehen eines Betriebsrates: Anhörung
5. Soziale Rechtfertigung
Alternativ könnte eine Aufhebungsvertrag mit entsprechender Abfindung geschlossen werden.
Dieses muss Ihnen aber nicht zwingend angeboten werden, sondern es wird meistens gemacht, um langwierige Kündigungsstreitigkeiten (vor Gericht) zu vermeiden.
Sie sollten dieses von sich aus vorschlagen und nicht selbst kündigen, das mach am wenigsten Sinn.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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