Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider teilen Sie nicht mit, wie Sie die Beschwerden bei Ämtern angebracht haben. M.E. ist die fehlende Reaktion ungewöhnlich.
Die Wegenutzung als Gemeingebrauch ist als Teil des kommunikativen Verkehrs grundsätzlich zulässig, bis zur Grenze der Gewerbeausübung im Sinne des Straßen und Wegerechts Ihres Bundeslandes.
Was als Sondernutzungen zu bewerten ist, hängt vom äußeren Erscheinungsbild der konkreten Wegenutzung ab.
Die Transporter sind m.E. "Webeträger" und bedürfen m.E. einer besonderen Erlaubnis zum Aufstellen.
Auf äußerlich nicht erkennbare Motive und Absichten der Wegebenutzer kommt es nicht an.
Ist die Tätigkeit Teil einer wirtschaftlichen Betätigung, insbesondere der Ausübung eines Gewerbes i.S.d. § 14 GewO, wird die Tätigkeit des Straßenwerbers regelmäßig eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen.
Dazu gehört aber das Nachtparken, das als eine gewerbliche Betätigung auf der gewidmeten Straßenfläche in jedem Fall eine Sondernutzung beinhaltet.
Das unterfällt auch grundsätzlich nicht dem "kommunikativen Verkehr".
Sondernutzung im Bereich öffentlicher Straßen in und Wege liegt vor, wenn die Straße über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen werden soll.
Die einschlägigen Regelungen finden sich im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für Bundesstraßen und für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in den einzelnen Straßengesetzen der Länder
Ihre Gemeinde wird darüberhinaus sicherlich eine spezielle Satzung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen haben oder zumindest allgemeine Vorgaben zur Art und Weise der Umsetzung des Straßen- und Wegerechts.
§ 16 Abs. I Straßen- und Wegegesetz in
Baden-Württemberg regelt z.B. die Sondernutzung konkret:
(1) 1Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. 3Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderungen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
In Bayern ist das Art. 18 BayStrWG.
Ähnliche Vorschriften wird es in den übrigen Bundesländern ebenfalls geben.
Die "Ämter" müssten als wissen, was Sache ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Fachanwalt für Arbeitsrecht