Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächst weise ich Sie darauf hin, dass ein Arbeitsvertrag entsprechend den Vorgaben des Nachweisgesetzes schriftlich niederzulegen ist.
Eine fristlose Kündigung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus, damit dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben wird, sein zu beanstandendes Verhalten zu verändern.
Da kein Nebentätigkeitsverbot oder eine Beeinträchtigung des Betriebes durch diese vorliegt, ist ein Kündigungsgrund diesbezüglich nicht ersichtlich. Selbiges gilt für die krankheitsbedingten Ausfälle.
Soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kommt jedoch eine ordentliche Kündigung in Betracht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung besteht lediglich unter den Voraussetzungen des § 1a KSchG
, sofern dieser anwendbar ist.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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