Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Ein Urlaubsanspruch besteht den Grunde nach. Allerdings ist dieser für die vergangenen Grundsätzlich sind geschiedene Ehepartner alleine für Ihren Unterhalt verantwortlich. Nur beim Vorliegen entsprechende Umstände besteht eine Unterhaltspflicht.
Ein solcher Umstand dürfte in Ihrem Fall vorliegen.
Allerdings muss Sie alles zumutbare unternehmen, zum eigenen Unterhalt beizutragen.
Daraus ergibt sich für Ihre Fragen:
1. Sobald es möglich ist, sie muss sich also umgehend um eine (Teilzeit)Stelle bemühen.
2. Ob noch ein Beamtenstatus besteht, ist für die Beurteilung irrelevant und kann hier nicht abschließend bewertet werden.
3. Bis zum 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes ist eine Teilzeittätigkeit grundsätzlich zumutbar.
4. Eine tatsächliche Beschäftigung werden Sie nie erreichen können. Allerdings entfällt beim Unterlassen der entsprechende Unterhaltsanspruch, ein entsprechendes Einkommen wird fiktiv angesetzt.
5. Letztendlich liegt es an Ihrer Frau, Unterhalt von Ihnen zu fordern. Dann muss eine konkrete Berechnung vorgenommen werden – unter Berücksichtigung des eigenen (möglichen) Einkommens der Frau.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Diese Antwort ist vom 24.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Vermutlich habe ich meine Fragen zu unspezifisch gestellt.
Nachdem meine gesch. Frau Unterhalt fordern muss. Aber ich zahle ja jeden Monat meinen Unterhalt. Kann ich deshalb einfach meine monatliche Zahlung kürzen und warten, was dann passiert? Wenn nein, muss ich eine Änderungsklage einreichen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Fragender
Sie müssen unterscheiden: wenn es einen vollstreckbaren Titel gibt, sollten Sie unbedingt weiter zahlen, um nicht das Risiko einer Zwangsvollstreckung gegen sich einzugehen. Dann wäre die Abänderungsklage baldmöglichst genau zu prüfen und einzureichen.
Gibt es keinen Titel, können Sie die Zahlungen zunächst reduzieren. Sie müssen dann ggf. mit einer Unterhaltsklage rechnen. Darain wird der Unterhaltsanspruch dargelegt werden müssen und Sie können die Erwerbsobliegenheit etc. als Gegenargument bringen.