Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Durch die Unterhaltsreform zum 01.01.2008 ist der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit als Obliegenheit der Ehegatten verstärkt worden; vgl. § 1569 BGB
. Das bedeutet, daß der Unterhaltsanspruch die Ausnahme und nicht (mehr) die Regel ist.
Da Ihr gemeinsamer Sohn bereits 12 Jahre alt ist, werden Sie heute keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Form des Betreuungsunterhalts (§ 1570 BGB
) haben. D. h., Sie können sich nicht darauf berufen, wegen der Betreuung des Sohns nur eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. Ihnen wird also zugemutet werden können, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen.
2.
Kindesunterhalt muß Ihr geschiedener Ehemann zahlen, bis der Sohn eine Ausbildung abgeschlossen hat. Der Anspruch auf Kindesunterhalt bleibt Ihnen also erhalten.
3.
Wenn Sie die Ihnen obliegende Pflicht, sich an den Darlehensraten für die Eigentumswohnung zu beteiligen, nicht mehr erfüllen können, werden für den geschiedenen Ehemann nur folgende Möglichkeiten verbleiben:
Entweder Sie verkaufen ihm Ihren hälftigen Miteigentumsanteil und er übernimmt die alleinige Verpflichtung aus den Darlehensverträgen oder die Eigentumswohnung wird verkauft.
Diese Situation wird vielleicht bei den Verhandlungen bezüglich des nachehelichen Unterhalts eine Argumentationsgrundlage für die Weiterzahlung des Ehegattenunterhalts sein können.
Kommt es nicht zu einer Einigung, dürften Ihre Erfolgsaussichten im Klagefall auf Zahlung nachehelichen Unterhalts eher zurückhaltend bewertet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.06.2010
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21:15
Antwort
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