Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Zulässig und üblich ist eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, nach der die verlängerten Kündigungsfristen des Gesetzes für beide Seiten, also auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer, gelten sollen. Ihre Kündigungsfrist beträgt demnach nicht 4 Wochen zum Monatsende, sondern bemisst sich gem. § 622 Abs. 2 BGB
nach der Dauer der Zugehörigkeit im Betrieb. In Ihrem Fall sind dies, gerechnet ab Sept. 1998, die Zeit der Ausbildung zählt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer entgegen § 622 Abs. Satz 2 BGB
mit, zum jetzigen Zeitpunkt mehr als 12 Jahre. Demnach beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gem. 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Sie können demnach nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Guten tag, aber in diesem Gesetzt steht doch folgendes:
"Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."
In Ihrer Berechnung findet dies aber keine Berücksichtigung, bitte um Erklärung. Siehe meine Frage oben, ich bin 09/1981 geboren, werde somit erst dieses Jahr 30.
Bitte um Erklärung. danke
Sehr geehrte Fragesteller,
der Europäische Gerichtshof hat eindeutig mit Urteil vom 19.01.2010 entschieden, dass die Regelung in § 622 Abs. 2 S. 2 BGB
, wonach bei Berechnung der Kündigungsfristen die Zeiten vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden, gegen Europäisches Recht verstößt und gemeinschaftsrechtswidrig ist (EuGH, C-555/07
).
Demzufolge sind nunmehr entgegen der gesetzlichen Regelung in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB
die Zeiten der Ausbildung bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit hinzuzurechnen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt