Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich könnte es sich nach Ihrer Schilderung erst einmal um personenbezogene Daten handeln. Denn nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Beispielsweise fallen insbesondere hierunter: Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse, Konto-, Kreditkartennummer, Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen, Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer, Vorstrafen, genetische Daten und Krankendaten sowie Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse. Kundendaten gehören dabei ebenso zu den personenbezogenen Daten. Personenbezogene Kundendaten sind beispielsweise Namen von Ansprechpartnern oder E-Mail-Kontaktdaten. Entscheidend für die Aussagekraft einer Angabe ist dabei der so genannte Verwendungszusammenhang. Speichern Sie also zum Beispiel Namen und Anschrift Ihrer Kunden, enthält dies die Information, dass diese entweder in der Vergangenheit, gegenwärtig oder für die Zukunft Leistungen bei Ihrem Unternehmen in Anspruch genommen haben. In diesem Verwendungszusammenhang wird die Angabe des Namens also zu einer Information. Wenn Sie aber entsprechend Ihrer Schilderung tatsächlich nur Fantasienamen speichern sollten, liegt ein solcher Verwendungszusammenhang demgegenüber nicht mehr vor.
Es ist allerdings auch nach der Definition weitere Voraussetzung, dass die gespeicherten Daten einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zuzuordnen sind. Um Angaben über eine bestimmte natürliche Person handelt es sich, wenn die Daten mit dem Namen der betroffenen Person verbunden sind oder sich aus dem Inhalt bzw. dem Zusammenhang der Bezug unmittelbar herstellen lässt. Bestimmbar im Sinne des Gesetzes ist eine Person aber nur dann, wenn ihre Identität unmittelbar oder mittels Zusatzwissen festgestellt werden kann. Die Angaben müssen sich also in erster Linie auf einen lebenden Menschen beziehen. Einzelangaben über juristische Personen, wie zum Kapitalgesellschaften oder eingetragene Vereine, sind folglich keine personenbezogenen Daten.
Insoweit unterfallen diese Angaben in Ihrem Fall solange nicht den personenbezogenen Daten, wie Sie tatsächlich nur entsprechende Firmenangaben speichern. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Angaben auch auf die hinter einer juristischen Person stehenden Personen beziehen, das heißt auf sie durchschlagen können. Dies kann beispielsweise bei der GmbH einer Einzelperson oder bei einer Einzelfirma der Fall sein, wenn enge finanzielle, persönliche oder wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der natürlichen und der juristischen Person bestehen.
Vor diesem Hintergrund kann Ihrem derzeitiger Beschwerdeführers zunächst das Recht zustehen, zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert sind und an wen die Adresse und weitere Daten gegebenenfalls weitergegeben wurden. Dieses Recht bzw. dem entsprechend geltend gemachten Auskunftsanspruch des Betroffenen müssen Sie zunächst nachkommen, allerdings nur in Bezug auf dessen eigene Person und zu dieser Person gespeicherten Daten. Bezüglich gespeicherter Daten zu Dritten, also weiteren Kunden, müssen und dürfen Sie jedoch solche Auskünfte nicht erteilen. Denn insoweit überwiegt das Recht Ihrer weiteren Kunden, dass deren Daten nicht ohne ihre Einwilligung an Dritte weitergeben werden. Bei Verletzung dieses Grundsatzes können Sie sich im Zweifel sogar schadensersatzpflichtig gegenüber Ihren Kunden machen. Damit haben Sie gegenüber dem derzeitigen Auskunftssteller in Bezug auf weitere Kundendaten das Recht, die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger zu verweigern, da das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt