Sehr geehrter Ratsuchender,
ich teile hier Ihre Meinung, dass das Jobcenter keine Vorlage des kompletten Vertrages fordern kann.
Dieses fällt nicht mehr unter die Mitwirkungspflicht, die sich über § 60 SGB II, sodass nicht ersichtlich ist, worauf das Jobcenter diesen Anspruch rechtlich stützen will.
Es sollte daher nur der teilgeschwärzte Vertrag zur Verfügung gestellt werden - verhängt das Jobcenter gleichwohl Sanktonen, sollte dagegen vorgegangen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
16. Oktober 2022
|
17:12
Antwort
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