Sehr geehrter Fragesteller,
die Befugnis zur Weitergabe Ihrer Daten an die Kindsmutter ergibt sich aus § 68 Abs. 3 SGB III
, der vorschreibt:
"(3) Wer unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person gespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten Informationen bekannt gegeben werden, soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen. Nach Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist und der Elternteil antragsberechtigt ist."
Die Weitergabe Ihrer Daten an die Kindsmutter ist also datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Weitergabe der erlangten Daten an einen bevollmächtigten Dritten - hier den RA - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zunächst unterliegt der RA schon der Schweigepflicht. Darüber hinaus hätten Sie dem RA auch gesetzlich Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen zu leisten, § 1605 BGB
, da er als Bevollmächtigter Rechte seiner Mandanten wahrnimmt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Diese Antwort ist vom 28.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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