Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ein Darlehensvertrag bedarf für sein Zustandekommen keiner besonderen Form. Lediglich für Verbraucherdarlehensverträge besteht gemäß § 492 Abs. 1 BGB
das sog. Schriftformerfordernis.
Dieses Schriftformerfordernis ist hier durch den unterschriebenen Darlehensvertrag grundsätzlich gewahrt, egal ob § 492 Abs. 1 BGB
zur Anwendung gelangt oder nicht.
Einzig die Legitmationsprüfung steht hier zur Frage. Bei einer Legitimation handelt es sich um den Nachweis von etwas. Sie dient unter anderem insbesondere zur Identitätsfeststellung von Personen. Darüber hinaus wird bei einer Legitimation die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden oder ähnlichen Schriftstücken überprüft.
Die Legitimation erfolgt u.a. nach dem Grundsatz der Kontenwahrheit (§154
Abgabenordnung). Demnach darf niemand unter falschem Namen oder für eine dritte Person ein Konto anlegen oder Buchungen durchführen. Auch dürfen Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) nicht unter einem falschen Namen in Verwahrung gegeben oder verpfändet werden.
Für die Legitimationsprüfung haben sich zwischenzeitlich verschiedene Verfahren durchgesetzt, neben der normalen Ausweisung mittels Legitimationspapieren, gibt es noch das Post- und Videoidentverfahren.
Ob die Kopie des Personalausweises in Ihren Fall ausreichend ist, kann daher nicht burteilt werden, denn es liegt ausschließlich im Interessenbereich der Bank zu entscheiden, ob die Kopie ausreichend ist oder nicht, denn die bloße Kopie stellt kein amtliches Dokument dar und kann daher auch nicht den Nachweis zur Identitätsfeststellung ersetzen.
Zwar muss nach dem GwG ein zur Überprüfung der Identität vorgelegter amtlicher Ausweis vom Verpflichteten vollständig kopiert oder digital erfasst werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GwG
), jedoch gilt diese Verpflichtung ausschließlich der Bank, sprich diese hat sich von der Echtheit des Ausweispapieres zu überzeugen und dann eine Kopie herzustellen und zu speichern.
Demzufolge entscheidet auch die Bank, ob die vorgelegte Kopie ausreichend sein soll, wobei angesichts der Legitimationsprüfung dies i.d.R. nicht der Fall sein dürfte.
Ist der Darlehensvertrag von beiden Parteien unterschrieben, ist dieser auch ungeachtet der vorgenannten (fehlenden) Prüfung wirksam vereinbart.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank.
Gehe ich richtig der Annahme, dass auch ein Verbraucherdarlehn egal, ob der Personalausweis kopiert ist oder im Original vorgelegt worden ist, wirksam geschlossen ist.
Richtig, die Legitimationsprüfung hat für sich genommen keinen Einfluss auf den Darlehensvertrag.
Dieser kommt durch Angebot und Annahme Zustande, sprich eben durch beiderseitige Unterschrift. Sofern die Parteien hinreichend bestimmt sind oder gar die Kopie als ausreichend erachtet wird, für die Identitätsfeststellung, hat dies keinen Einfluss auf den Vertragsschluss.
Einzige Ausnahme davon wäre, der Vertrag stünde unter dem Vorbehalt der Identitätsfeststellung oder über die Identität würde getäuscht werden, dann könnte der Vertrag m.E. angefochten werden.
Solange sich aber alle einig sind und die Bank dies akzeptiert, steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen.
MfG
RA Lembcke