Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1)
In der Sache geht es um die Neuregelung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Die Neuregelung der Verjährungsvorschriften ist auch für vor dem 01. Januar 2002 geschlossene Verträge anzuwenden (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB).
Damit verjährt der Anspruch des Darlehensnehmers auf Auszahlung der Darlehensvaluta ebenso wie der Anspruch des Darlehensgebers auf Tilgungs- und Zinszahlungen nunmehr in drei Jahren.
2)
Eine Strafanzeige zum heutigen Zeitpunkt läuft nach meiner Ansicht leider ins Leere.
Wenn man strafwürdiges Verhalten unterstellt, fällt die Tathandlung in das Jahr 1999/2000.
Bei dem Tatbestand des Betruges beträgt die Strafverfolgungsverjährung nach § 78 Absatz 3 Ziffer 4 StGB fünf Jahre.
Die Verjährung ist auch nicht unterbrochen worden (vgl. § 78 c StGB).
Vor diesem Hintergrund wäre - strafbares Verhalten unterstellt - eine Strafverfolgung heute nicht mehr möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.